{"id":4287,"date":"2014-01-19T08:46:44","date_gmt":"2014-01-19T07:46:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=4287"},"modified":"2015-01-16T16:29:55","modified_gmt":"2015-01-16T15:29:55","slug":"koordinierte-ruckzieher-sind-nicht-gultig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2014\/01\/koordinierte-ruckzieher-sind-nicht-gultig\/","title":{"rendered":"Koordinierte R\u00fcckzieher sind nicht g\u00fcltig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4293\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4293\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/01\/Michael_Ambuehl.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"266\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Das Bundesamt f\u00fcr Justiz sagte Ja zu Akteneinsicht, er Nein: Michael Amb\u00fchl, der bis Ende Oktober das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen leitete. (Foto: RDB\/Sobli\/Ueli Hiltpold)<\/p><\/div>\n<p><em>Von Hansj\u00fcrg Zumstein.<\/em> <strong>Die Bundesverwaltung ist dazu \u00fcbergegangen, Akteneinsichtsgesuche von Medienschaffenden zu \u00abkoordinieren\u00bb. Jetzt h\u00e4lt der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte in einer Leitempfehlung fest: die Beh\u00f6rdenkoordination darf sich nicht \u00abzulasten der gesuchstellenden Person\u00bb auswirken<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Im Zusammenhang mit dem US-Steuerstreit habe ich beim Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) ein Einsichtsgesuch f\u00fcr Dokumente einer genau definierten Zeitperiode und f\u00fcr ein recht genau umschriebenes Thema gestellt. Vierzehn Tage nach meiner Gesuchseingabe stimmte das BJ meinem Antrag auf Akteneinsicht zu und erkl\u00e4rte, die Dokumente seien in Bern einsehbar. Doch kurz vor dem Termin kam dann der R\u00fcckzieher: Die \u00c4mterkonsultation habe gezeigt, dass nicht das BJ zust\u00e4ndig sei, sondern das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF). Das SIF sei sowieso f\u00fcr alle Fragen rund um den US-Steuerstreit zust\u00e4ndig, unabh\u00e4ngig davon, wer das Dokument verfasst habe. Und wenig \u00fcberraschend: Das SIF lehnte das Einsichtsgesuch ab.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Jetzt stellt der Datenschutzbeauftragte das SIF <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2013\/2013_12_18_Empfehlung_BJ_SIF.pdf\" target=\"_blank\">in einer Empfehlung<\/a>\u00a0in den Senkel: Er kritisiert diese \u00abextensive Konzentration der Zugangsw\u00e4hrung\u00bb und bezeichnet sie \u00abals nicht nachvollziehbar\u00bb. Sie w\u00fcrde \u00abdem Konzept des \u00d6ffentlichkeitgesetzes widersprechen und ist daher nicht gesetzeskonform\u00bb. Der \u00abbeh\u00f6rdlich vereinbarte Wechsel\u00bb sei f\u00fcr ihn auch materiell nicht nachvollziehbar, schreibt der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Th\u00fcr weiter.<\/p>\n<p>Laut dem \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten darf ein Gesuch bei jener Beh\u00f6rde eingereicht werden, die der Antragssteller als Verfasser der Dokumente identifiziert. Grunds\u00e4tzlich gelte, dass eine \u00c4mterkonsultation nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfe, dem Antragssteller den Zugang zu den Dokumenten zu erschweren \u2013 im Gegenteil: Diese Verfahrensvorschrift diene einzig dazu, \u00abdem Gesuchsteller den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern\u00bb, damit er nicht an verschiedene Beh\u00f6rden ein Gesuch richten m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Was aber ist mit Dokumenten, deren Verfasser ein anderes Amt ist? \u00abBetreffend die Dokumente Dritter, die das BJ f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe im fraglichen Zeitraum ben\u00f6tigt hat\u00bb, bleibe ebenfalls das BJ der Ansprechpartner, schreibt der Datensch\u00fctzer.<\/p>\n<p>Interessanterweise gilt dies laut Datensch\u00fctzer auch f\u00fcr FINMA-Papiere, die im BJ lagern. Es treffe zwar zu, dass die FINMA nicht dem \u00d6ffentlichkeitgesetz unterstehe, r\u00e4umt er ein. Wenn aber FINMA-Dokumente, die beim BJ liegen, \u00abzur Aus\u00fcbung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe verwendet werden\u00bb, unterstehe auch dieser Bestand dem \u00d6ffentlichkeitgesetz.<\/p>\n<p>Gegen diese Empfehlung k\u00f6nnen BJ, SIF und FINMA sich jetzt wehren. FINMA hat gegen\u00fcber mir bereits angek\u00fcndigt, sie werde dies tun. Affaire \u00e0 suivre.<\/p>\n<p><em>Nachtrag: Am Die <em>FINMA<\/em>\u00a0hat sich gegen die Empfehlung des ED\u00d6B gewehrt und eine so genannte Feststellungsverf\u00fcgung erlassen, in der sie festh\u00e4lt, dass ihre Dokumente nicht zug\u00e4nglich seien. Gegen diese Verf\u00fcgung hat Hansj\u00fcrg Zumstein Beschwerde eingelegt. Am 16. Dezember 2014 hat das <a href=\"www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/das-gesetz\/urteile-bundesgerichte\/?jahr=2014\">Bundesverwaltungsgericht entschieden<\/a>: Die Verf\u00fcgung der <em>FINMA<\/em>\u00a0ist nichtig, weil die <em>FINMA<\/em>\u00a0nicht zust\u00e4ndig ist, denn die FINMA ist gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 2 dem BG\u00d6 nicht unterstellt. Das bedeutet:\u00a0<em>FINMA<\/em>-Dokumente, die an eine andere, dem BG\u00d6 unterstellte Beh\u00f6rde gelangen, werden damit zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Gesetzes, \u00fcber deren Zug\u00e4nglichkeit eben nicht die <em>FINMA, sondern die dem Gesetz unterstellte Beh\u00f6rde zu befinden hat.<\/em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Hansj\u00fcrg Zumstein. Die Bundesverwaltung ist dazu \u00fcbergegangen, Akteneinsichtsgesuche von Medienschaffenden zu \u00abkoordinieren\u00bb. 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