{"id":3655,"date":"2013-05-05T06:01:24","date_gmt":"2013-05-05T05:01:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=3655"},"modified":"2013-06-10T11:02:04","modified_gmt":"2013-06-10T10:02:04","slug":"die-sonntagszeitung-gewinnt-transparenz-streit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2013\/05\/die-sonntagszeitung-gewinnt-transparenz-streit\/","title":{"rendered":"Die SonntagsZeitung gewinnt Transparenz-Streit"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Martin Stoll.<\/em> <strong>Das Bundesverwaltungsgericht st\u00fctzt eine Beschwerde der SonntagsZeitung, welche die Herausgabe von Kommissionsprotokollen verlangt hat. Mit dem Urteil bleiben Verwaltungskommissionen dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz unterstellt.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_3662\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-3662   \" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2013\/05\/Sozialversicherungen.jpeg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"289\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Wollten lieber unter sich bleiben: J\u00fcrg Brechb\u00fchl, Direktor Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (rechts), beobachtet mit Chefbeamten die Rede von Bundesrat Alain Berset zur 6. IV-Revision. (Foto Keystone)<\/p><\/div>\n<p>Die SonntagsZeitung hatte gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz die Herausgabe von Protokollen der AHV-IV-Kommission verlangt. In der Kommission sitzen Vertreter von Wirtschaftsverb\u00e4nden und Versicherungen und Abgesandte von Kantonen und des Bundes. Das 20-k\u00f6pfige Gremium diskutiert Grundsatzfragen der Invalidenversicherung und ber\u00e4t dar\u00fcber, wie es mit der AHV weiter gehen soll.<\/p>\n<p>Doch das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) schmetterte das Einsichtsgesuch mit wenig plausiblen Begr\u00fcndungen ab. \u00abDie ausserparlamentarischen Kommissionen sind vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip ausgenommen\u00bb, behauptete das Amt. Da die Protokolle der AHV-IV-Kommission Personendaten enthalten w\u00fcrden, k\u00f6nnten sie \u00abaus Gr\u00fcnden des Datenschutzes\u00bb in ihrer aktuellen Form nicht ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das BSV verweigerte die Dokumenteneinsicht, obwohl der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes in einer Empfehlung zur Eidgen\u00f6ssischen Impfkommission zuvor festgehalten hatte, dass\u00a0 solche Verwaltungskommissionen dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz unterstellt sind. Auch das Bundesamt f\u00fcr Justiz h\u00e4lt dies in seinen Richtlinien klipp und klar fest.<\/p>\n<p>Bei der Einsichtsverweigerung ging es um viel. H\u00e4tte das BSV das Verfahren gewonnen, w\u00e4ren die T\u00fcre zu den ausserparlamentarischen Kommissionen \u2013 in der Bundesverwaltung gibt es rund 200 davon \u2013 teils wieder zu gegangen,\u00a0 B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger h\u00e4tten keinen Einblick mehr in die Gremien gehabt, welche Verwaltung und Regierung bei wichtigen Entscheiden ber\u00e4t.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2013\/2013_04_22_BVGer_BSV.pdf\">In seinem Entscheid <\/a>h\u00e4lt das Bundesverwaltungsgericht jetzt unmissverst\u00e4ndlich fest, dass auch Verwaltungskommissionen dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz unterstehen. W\u00e4ren sie vom Gesetz ausgenommen, entst\u00fcnden Dunkelkammern. Der Bundesrat und die Departemente k\u00f6nnten Verwaltungsaufgaben von Fall zu Fall auslagern und so den Einsichtsrechten der B\u00fcrger entziehen. \u00abDies liefe der angestrebten F\u00f6rderung der Transparenz der Verwaltungst\u00e4tigkeit zuwider\u00bb, argumentiert das Gericht. Geheimhaltungsbestimmungen, welche von der AHV-IV-Kommission selber erlassen hat, entbinden die Kommission ebenfalls nicht von der Transparenzpflicht. <br \/>Klar sagt das Gericht auch, welche Personendaten in amtlichen Dokumenten abgedeckt werden k\u00f6nnen und welche nicht: \u00abWeder die Personendaten von Mitarbeitern der \u00f6ffentlichen Verwaltung und der Kommissionsmitglieder noch jene der privaten Institutionen\u00bb seien zu anonymisieren. Lediglich die Personennamen der nat\u00fcrlichen Personen sowie der Vertreter der privaten Institutionen und Organisationen d\u00fcrften eingeschw\u00e4rzt werden, soweit sie nicht in beh\u00f6rdlicher Funktion t\u00e4tig seien.<\/p>\n<p>Der Eidgen\u00f6ssische \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Th\u00fcr hielt in seinem Vorentscheid fest, das BSV habe \u00abdem Ziel und Zweck des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes entgegenarbeitet\u00bb. In einem fr\u00fcheren Fall wurde das Amt vom Bundesverwaltungsgericht ger\u00fcgt, weil es die so genannte IV-Checkliste unter Verschluss hielt.\u00a0<\/p>\n<p>Das Amt wird das Urteil nicht weiterziehen, wie Harald Sohns vom BSV auf Anfrage \u00a0sagte. Mit dem Gerichtsentscheid sei die Rechtslage jetzt zweifelsfrei gekl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Das Bundesverwaltungsgericht st\u00fctzt eine Beschwerde der SonntagsZeitung, welche die Herausgabe von Kommissionsprotokollen verlangt hat. 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