{"id":3610,"date":"2013-05-02T06:02:59","date_gmt":"2013-05-02T05:02:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=3610"},"modified":"2015-01-16T17:03:10","modified_gmt":"2015-01-16T16:03:10","slug":"uni-zurich-muss-vertrag-mit-ubs-offen-legen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2013\/05\/uni-zurich-muss-vertrag-mit-ubs-offen-legen\/","title":{"rendered":"Uni Z\u00fcrich muss Vertrag mit UBS offen legen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3630\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 590px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-3630\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2013\/04\/uni_zuerich.jpg\" alt=\"\" width=\"580\" height=\"210\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Umstrittene Finanzierung von Lehrst\u00fchlen: Auch f\u00fcr die Universit\u00e4t Z\u00fcrich gilt das Transparenzgebot. (Foto: Keystone)<\/p><\/div>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.<\/em> <strong>Erstmals wurde in der Schweiz ein Vertrag eines Hochschulsponsorings nach dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip beurteilt. Die Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen hat entschieden: Die Uni Z\u00fcrich (UZH) muss zumindest eine eingeschw\u00e4rzte Version ihres Vertrags mit der UBS offen legen. Der Fall k\u00f6nnte Signalwirkung haben.<\/strong><\/p>\n<p>Am 19. April 2012 gaben UBS und UZH ihren Deal bekannt: Die UBS zahlt \u00fcber eine Stiftung 100 Millionen Franken, mit der an der UZH das <a href=\"http:\/\/www.ubscenter.uzh.ch\/\" target=\"_blank\">UBS International Center of Economics in Society<\/a> mit f\u00fcnf Lehrst\u00fchlen entsteht. Die akademische Freiheit, hie\u00df es an der Medienkonferenz, sei vertraglich garantiert.\u00a0<\/p>\n<p>Indes: Herausr\u00fccken wollte die Uni den Vertrag nicht. <a href=\"http:\/\/www.mhaenggi.ch\" target=\"_blank\">Marcel H\u00e4nggi<\/a>, freier Mitarbeiter der <em>WOZ<\/em>, und <a href=\"http:\/\/www.matthiasdaum.ch\/?blog-post=zeigt-die-vertrage\" target=\"_blank\">Matthias Daum<\/a>, Schweiz-Redaktor der <em>Zeit<\/em>, stellten unabh\u00e4ngig voneinander ein Akteneinsichtsgesuch unter dem kantonalen <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/das-gesetz\/kantonale-gesetze\/?kanton=zuerich\" target=\"_blank\">Informations- und Datenschutzgesetz<\/a> (IDG) und rekurrierten gegen die Ablehnung des Gesuchs durch die UZH. Das Verfahren f\u00fchrte die <a href=\"http:\/\/www.uzh.ch\/about\/management\/independent\/rekurskommission.html\">Rekursstelle der Z\u00fcrcher Hochschulen<\/a> schriftlich. Ende April f\u00e4llte sie einen Zwischenentscheid.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die UZH argumentierte, \u00ab\u00fcberwiegende \u00f6ffentliche und private Interessen\u00bb spr\u00e4chen gegen eine Offenlegung: Der Vertrag enthalte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der UBS, und die UZH riskiere, k\u00fcnftig weniger leicht Sponsoren zu finden, wenn sie die Vertr\u00e4ge nicht mehr geheim halten d\u00fcrfe.\u00a0<\/p>\n<p>Im Verlauf des Verfahrens legte die UZH mit dem Plazet der UBS einige wenige <a href=\"http:\/\/mhaenggi.ch\/Vertrag_UZH-UBS.html\">Vertragspassagen<\/a> offen, die die akademische Freiheit garantieren. Die Rekursstelle holte eine Stellungnahme der <a href=\"http:\/\/www.zh.ch\/internet\/de\/rechtliche_grundlagen\/oeffentlichkeitsprinzip\/beteiligte_stellen\/idg.html#a-content\">Koordinationsstelle IDG<\/a> der Z\u00fcrcher Staatskanzlei ein, die die Argumentation der UZH zerpfl\u00fcckte. Schlie\u00dflich legte die UZH der Rekursstelle eine eingeschw\u00e4rzte Vertragskopie vor, immer noch mit der Bitte, diese nicht offen legen zu m\u00fcssen. Die Rekursstelle hat nun entschieden, dass der eingeschw\u00e4rzte Vertrag nichts enthalte, das einer Offenlegung entgegenstehe und ihn die UZH uns deshalb aush\u00e4ndigen m\u00fcsse. Ob auch die eingeschw\u00e4rzten Teile noch offenzulegen seien, war nicht Gegenstand des Zwischenentscheids.<\/p>\n<p>Die UZH machte w\u00e4hrend des Verfahrens schlechte Falle:<\/p>\n<p>\u2022 Zuerst lehnte sie unsere Akteneinsichtsgesuche formlos ab, erst auf unser Nachfragen und nach Ablauf der gesetzlichen Frist stellte sie die vom Gesetz geforderte Verf\u00fcgung aus. Offenbar wollte sie die Sache aussitzen.\u00a0<\/p>\n<p>\u2022 Die UZH sch\u00fctzte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der UBS vor. Die UBS, genauer: die UBS Foundation of Economics in Society stellte sich zwar loyal zur Uni und teilte deren Standpunkt in einem Brief; von einem eigenen Geheimhaltungsinteresse der UBS Foundation sprach der Brief aber nur sehr gewunden. Laut verl\u00e4sslichen Quellen empfahl die UBS der UZH eine Offenlegung.<\/p>\n<p>\u2022 Die UZH schm\u00fcckte sich mit falschen Federn. <a href=\"http:\/\/www.uzh.ch\/news\/articles\/2013\/die-chancen-sind-groesser-als-die-risiken.html\">Sowohl Rektor Andreas Fischer<\/a> wie auch der Direktor des UBS Center, <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/2013\/11\/Ernst-Fehr-UBS-Uni-Zuerich\">Ernst Fehr<\/a>, sagten in Interviews, die entscheidenden Passagen des Vertrags seien ja \u00f6ffentlich. Was sie nicht sagten: \u00d6ffentlich sind diese Passagen lediglich auf der Website ihres Rekursgegners, und die UZH ist damit nur unter Druck herausger\u00fcckt.<\/p>\n<p>\u2022 Wenn die UZH argumentierte, sie wolle den Vertrag nicht offen legen aus Angst, Sponsoren abzuschrecken, die an einer Geheimhaltung interessiert seien, sagte sie im Grunde: Wir wollen uns jetzt nicht ans \u00d6ffentlichkeitsprinzip halten, damit wir auch k\u00fcnftig\u00a0\u00d6ffentlichkeitsprinzip-widrige Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen k\u00f6nnen&#8230;<\/p>\n<p>Mit dem Fall wurde erstmals ein Hochschulsponsoring nach dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip beurteilt. Das k\u00f6nnte Signalwirkung haben. \u00c4hnliche Verfahren sind derzeit beim ED\u00d6B <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2012\/04\/gibt-es-an-der-eth-lausanne-geheimvertrage\/\">gegen die beiden ETH<\/a> h\u00e4ngig. Au\u00dfer Luzern und St. Gallen kennen alle Universit\u00e4tskantone das \u00d6ffentlichkeitsprinzip.\u00a0<\/p>\n<p>&gt; Hier geht&#8217;s zur <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/befreite-dokumente\/10\/2012-05-22_Universitaet_Zuerich_Vertrag_mit_UBS.pdf\">eingeschw\u00e4rzten Vertragskopie<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi. Erstmals wurde in der Schweiz ein Vertrag eines Hochschulsponsorings nach dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip beurteilt. Die Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen hat entschieden: Die Uni Z\u00fcrich (UZH) muss zumindest eine eingeschw\u00e4rzte Version ihres Vertrags mit der UBS offen legen. Der Fall k\u00f6nnte Signalwirkung haben. Am 19. 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