{"id":3546,"date":"2013-04-15T20:20:44","date_gmt":"2013-04-15T19:20:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=3546"},"modified":"2013-04-24T07:57:30","modified_gmt":"2013-04-24T06:57:30","slug":"datenformat-schlaumeierei-der-nuklearaufsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2013\/04\/datenformat-schlaumeierei-der-nuklearaufsicht\/","title":{"rendered":"Datenformat-Schlaumeierei der Nuklearaufsicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3570\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 544px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-3570 \" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2013\/04\/kauderwelsch22.gif\" alt=\"Kryptische Datenformate sch\u00fctzen nicht vor Akteneinsichtsrecht.\" width=\"534\" height=\"238\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Kryptische Datenformate sch\u00fctzen nicht vor Akteneinsichtsrecht.<\/p><\/div>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.\u00a0<\/em><strong>Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat mit seiner Schlaumeier-Argumentation beim Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) keine Gnade gefunden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gleichwohl abgelehnt \u2013 aus einem anderen Grund.<\/strong><\/p>\n<p>Zu berichten ist von <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2013\/2013_03_18_ENSI_Muehleberg.pdf\">einer Empfehlung des ED\u00d6B<\/a>, der die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs durch das Ensi gutheisst \u2013 aus einleuchtendem Grund: Es gibt die strittigen Informationen gar nicht. Gleichwohl wirft die Argumentation, mit der das Ensi das Gesuch abwehrte, ein schlechtes Licht auf die Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine Privatperson verlangte Einsicht in Daten der automatischen Abluftmessung des AKW M\u00fchleberg, welche die M\u00fchleberg-Betreiberin BKW dem Ensi zu melden hat. Der Fall war eindeutig: Die Informationen, die die Person zu sehen w\u00fcnschte, existieren gar nicht \u2013 oder besser: nicht mehr, denn das Ensi l\u00f6scht sie nach dreissig Tagen und w\u00fcrde sie nur im Notfall l\u00e4nger aufbewahren. So sieht es das Ensi-Dienstreglemet vor. Und auf die Informationen, die der Antragsteller aus praktischen Gr\u00fcnden nicht mehr einsehen kann, hat er auch theoretisch keinen Anspruch. Denn als amtliches Dokument gilt nach BG\u00d6 \u00abjede Information, die auf einem beliebigen Informationstr\u00e4ger aufgezeichnet ist (Abs. 1 Bst. a), sich im Besitz einer Beh\u00f6rde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Abs. 1 Bst. b) und die die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe betrifft (Abs. 1 Bst. c).\u00bb Da nun aber \u00abmangels Aufzeichnung bzw. Besitzes der Informationen durch das Ensi kein amtliches Dokument mehr vorlag\u00bb, folgert der ED\u00d6B messerscharf, \u00abbesteht folglich kein durchsetzbares Recht auf Zugang nach dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz.\u00bb<\/p>\n<p>So weit, so logisch, so einfach h\u00e4tte es sich das Ensi machen k\u00f6nnen. Befremdlich an der Sache ist indes, dass das Ensi die Nicht-mehr-Existenz der verlangten Informationen gar nicht erw\u00e4hnte, als es das Gesuch ablehnte. Vielmehr argumentierte es, die vom AKW M\u00fchleberg dem Ensi \u00fcbermittelten Messdaten l\u00e4gen in einem Datenformat vor, das sich nur mittels Spezialsoftware lesen lasse.\u00a0<\/p>\n<p>\u00abNa und?\u00bb, m\u00f6chte man fragen. Das Ensi verwies aber auf Art. 5 Abs. 2 BG\u00d6, worin es heisst: \u00abAls amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden k\u00f6nnen &#8230;\u00bb. Da es nun aber Spezialsoftware brauche, um die Messdaten zu entziffern, und da nur wenige Computer mit dieser ausger\u00fcstet seien, gen\u00fcge ein \u00abeinfacher elektronischer Vorgang\u00bb durchaus nicht, um ein Dokument im Sinne des BG\u00d6 herzustellen, weshalb es auch keinen Anspruch auf Einsicht in ein solches geben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Folgte man der Ensi-Logik, k\u00f6nnte jede Beh\u00f6rde die Offenlegungspflicht dadurch umgehen, dass sie ihre Informationen in einem obskuren Format abglegte. Die Schlaumeierei fand denn auch beim ED\u00d6B keine Gnade:\u00a0Die \u00abErfordernis des einfachen elektronischen Vorgangs\u00bb habe \u00abetwa dann als erf\u00fcllt zu gelten, wenn in der betroffenen Beh\u00f6rde ein Mitarbeitender besch\u00e4ftigt wird, der ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand in der Lage ist, aus den aufgezeichneten Informationen ein amtliches Dokument zu erstellen.\u00bb<\/p>\n<p>Zur Frage, ob das Ensi Messdaten, die weniger als dreissig Tage alt und somit noch nicht gel\u00f6scht sind, h\u00e4tte herausgeben m\u00fcssen, h\u00e4tte der Gesuchssteller sie denn verlangt, hat sich der ED\u00d6B nicht ge\u00e4ussert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi.\u00a0Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat mit seiner Schlaumeier-Argumentation beim Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) keine Gnade gefunden. 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