{"id":19595,"date":"2026-08-17T18:02:00","date_gmt":"2026-08-17T16:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=19595"},"modified":"2026-08-17T20:24:19","modified_gmt":"2026-08-17T18:24:19","slug":"zuercher-transparenzregeln-hier-braucht-es-korrekturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2026\/08\/zuercher-transparenzregeln-hier-braucht-es-korrekturen\/","title":{"rendered":"Z\u00fcrcher Transparenzregeln: Hier braucht es Korrekturen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_19608\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-19608 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/08\/Bild_Blog_regio-2.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/08\/Bild_Blog_regio-2.jpg 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/08\/Bild_Blog_regio-2-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> \u00d6ffentlichkeitsnaher Umgang mit amtlichen Dokumenten: Eine Mitarbeiterin des Steueramts Uster\/ZH bei der Arbeit. (Foto: Christian Beutler\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Martin Stoll.<\/em> <strong>Der Kanton Z\u00fcrich konkretisiert sein revidiertes Informations- und Datenschutzgesetz. \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch fordert Nachbesserungen: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten muss einfacher und dienstleistungsorientierter werden.<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem der Kanton Z\u00fcrich das Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz (IDG) revidiert hat, folgt nun die dazugeh\u00f6rige Verordnung (IDV). Die neuen Regeln sollen Mitte n\u00e4chsten Jahres in Kraft treten. <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> hat sich an der <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/08\/2026-08-17-Stellungnahme-Verordnung-Information-Datenschutz.pdf\">Vernehmlassung beteiligt<\/a> und mehrere konkrete \u00c4nderungen vorgeschlagen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Die Verwaltung weiss, welche Dokumente existieren<\/strong><br \/>\nEine der gr\u00f6ssten praktischen H\u00fcrden des \u00d6ffentlichkeitsprinzips zeigt sich bereits am Anfang eines Zugangsgesuchs: Gesuchstellende wissen h\u00e4ufig gar nicht, welche Dokumente zu einem Gesch\u00e4ft vorhanden sind. Die Verwaltung hingegen kennt ihre Aktenbest\u00e4nde und Gesch\u00e4ftsverwaltungssysteme. Dieses Informationsgef\u00e4lle f\u00fchrt dazu, dass Gesuche oft sehr breit formuliert werden m\u00fcssen,\u00a0 etwa als Begehren um \u00aballe Dokumente zum Thema X\u00bb. Das verursacht auch bei den Beh\u00f6rden unn\u00f6tigen Aufwand.<\/p>\n<p><em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> fordert deshalb, dass Beh\u00f6rden verpflichtet werden, Auskunft \u00fcber vorhandene Dokumente zu geben und Gesuchstellende beim Auffinden zu unterst\u00fctzen. Auf Wunsch sollen sie gest\u00fctzt auf ihre Gesch\u00e4ftsverwaltungssysteme innert Wochenfrist eine Liste der vorhandenen amtlichen Dokumente zur Verf\u00fcgung stellen. Damit k\u00f6nnten Gesuche gezielter formuliert und umfangreiche Sucharbeiten vermieden werden. Ein solcher dienstleistungsorientierter Ansatz n\u00fctzt beiden Seiten.<\/p>\n<p>Generell sollte die Verordnung st\u00e4rker darauf ausgerichtet sein, dass Verwaltung und Gesuchstellende im direkten Austausch pragmatische L\u00f6sungen f\u00fcr den Dokumentenzugang finden.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlichkeitsberatung auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit<\/strong><br \/>\nEine wichtige Rolle k\u00f6nnten dabei die in den einzelnen Direktionen vorgesehenen Fachpersonen \u00fcbernehmen. Nach dem Entwurf sind diese vor allem f\u00fcr die verwaltungsinterne Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle vorgesehen.<\/p>\n<p><em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> fordert, dass \u00abBeraterinnen und Berater f\u00fcr Informationszugang und Datenschutz\u00bb auch gegen aussen als niederschwellige Anlaufstellen dienen. Sie sollen Fragen zum \u00d6ffentlichkeitsprinzip beantworten, beim Auffinden von Dokumenten helfen und Auskunft dar\u00fcber geben, welche amtlichen Dokumente vorhanden sind. Wer sein Recht auf Zugang wahrnehmen will, soll wissen, an wen er sich wenden kann.<\/p>\n<p><strong>Gesuchstellende sollen die Form w\u00e4hlen k\u00f6nnen<\/strong><br \/>\nAuch bei der Herausgabe der Dokumente sollten Gesuchstellenden entscheiden k\u00f6nnen, in welcher Form sie die Dokumente vorgelegt bekommen: ob sie Unterlagen elektronisch erhalten, Kopien zugestellt bekommen oder die Dokumente vor Ort einsehen.<\/p>\n<p>Das mag wie ein Detail erscheinen, ist f\u00fcr einen niederschwelligen Zugang aber entscheidend. Unterschiedliche Gesuchstellende haben unterschiedliche Bed\u00fcrfnisse. Die Verordnung sollte deshalb klar festhalten, dass grunds\u00e4tzlich sie die Form des Zugangs bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Eine Zusammenfassung ist kein Dokument<\/strong><br \/>\nProblematisch ist eine weitere Bestimmung des Entwurfs: Ist ein teilweiser Zugang zu einem Dokument nicht sinnvoll m\u00f6glich, soll die Verwaltung stattdessen eine Zusammenfassung der Informationen abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das widerspricht dem Grundgedanken des \u00d6ffentlichkeitsprinzips. Dieses gibt der \u00d6ffentlichkeit gerade das Recht, staatliches Handeln anhand der Originaldokumente nachzuvollziehen. Eine von der Verwaltung verfasste Zusammenfassung ist zwangsl\u00e4ufig eine Auswahl, Gewichtung und Interpretation. Gesuchstellende k\u00f6nnen nicht \u00fcberpr\u00fcfen, was weggelassen wurde.<\/p>\n<p>Sind einzelne Informationen gesch\u00fctzt, sollen die entsprechenden Stellen geschw\u00e4rzt werden. Eine Zusammenfassung kann erg\u00e4nzend hilfreich sein, sie darf aber den Zugang zum amtlichen Dokument aber nicht ersetzen.<\/p>\n<p><strong>Schlichtungen d\u00fcrfen nicht verschleppt werden<\/strong><br \/>\nNachbesserungsbedarf sieht <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> auch beim neu eingef\u00fchrten Schlichtungsverfahren. Dieses soll Streitigkeiten \u00fcber den Dokumentenzugang rasch, unb\u00fcrokratisch und ohne Gerichtsverfahren l\u00f6sen. Ohne verbindliche Fristen besteht jedoch die Gefahr, dass Verfahren durch versp\u00e4tete Stellungnahmen oder Aktenlieferungen unn\u00f6tig in die L\u00e4nge gezogen werden.<\/p>\n<p><em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> schl\u00e4gt deshalb vor, der Verwaltung f\u00fcr ihre Mitwirkung eine Frist von 20 Tagen zu setzen. Das Schlichtungsverfahren soll innerhalb von 60 Tagen durchgef\u00fchrt werden. Gerade bei politisch heiklen Gesch\u00e4ften darf Transparenz nicht ausgesessen und durch Verz\u00f6gerungen faktisch verhindert werden.<\/p>\n<p><strong>Unabh\u00e4ngigkeit muss auch sichtbar sein<\/strong><br \/>\nSchliesslich braucht es Nachbesserungen bei der Stellung der oder des \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten. Der Entwurf sieht vor, dass die Kommunikation in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung oder besonderer Tragweite auf dem Dienstweg \u00fcber die Direktion erfolgt.<\/p>\n<p>Das ist problematisch. Gerade bei wichtigen und m\u00f6glicherweise kontroversen Gesch\u00e4ften muss die oder der Beauftragte unabh\u00e4ngig kommunizieren k\u00f6nnen. Eine Stelle, welche das Handeln der Verwaltung kritisch \u00fcberpr\u00fcft, darf nicht den Eindruck erwecken, ihre Kommunikation stehe unter der Kontrolle derselben Verwaltung. <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> fordert deshalb, diese Vorgaben zu streichen.\u00a0<\/p>\n<p>Die neue Verordnung bietet die Chance, mit dem revidierten Gesetz auch die praktische Umsetzung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips zu verbessern. Entscheidend ist dabei nicht allein, welche Rechte auf dem Papier stehen. Transparenz entsteht erst, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten einfach und nahe an der \u00d6ffentlichkeit ausgestaltet ist.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Der Kanton Z\u00fcrich konkretisiert sein revidiertes Informations- und Datenschutzgesetz. \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch fordert Nachbesserungen: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten muss einfacher und dienstleistungsorientierter werden. 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