{"id":19003,"date":"2026-02-20T07:17:18","date_gmt":"2026-02-20T06:17:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=19003"},"modified":"2026-02-21T10:54:55","modified_gmt":"2026-02-21T09:54:55","slug":"gesundheitsdirektion-zuerich-gute-praxis-unerwuenscht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2026\/02\/gesundheitsdirektion-zuerich-gute-praxis-unerwuenscht\/","title":{"rendered":"Gesundheitsdirektion Z\u00fcrich: Gute Praxis unerw\u00fcnscht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_19007\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-19007 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/Rickli.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/Rickli.jpg 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/Rickli-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> Grossfl\u00e4chig geweisst statt differenziert geschw\u00e4rzt: schlechte Transparenzpraxis im Vorzimmer der Z\u00fcrcher Gesundheitsdirektorin Nathalie Rickli. (Foto: Ennio Leanza\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Martin Stoll.<\/em> <strong>Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde die Z\u00fcrcher Gesundheitsdirektion gerichtlich gezwungen, Dokumente herauszugeben.\u00a0Doch immer noch weigert sie sich, das \u00d6ffentlichkeitsprinzip korrekt und im Sinne guter Verwaltungspraxis umzusetzen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Fall ist ein Musterbeispiel f\u00fcr schlechte Verwaltungspraxis. Zuerst versuchte die Direktion unter Mithilfe der auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz spezialisierten Rechtsprofessorin Isabelle H\u00e4ner bis vor Bundesgericht, den Zugang zu Dokumenten der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zu verhindern.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nachdem sie im von <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> angestrengten Verfahren auf der ganzen Linie gescheitert und gezwungen war, das Gesuch inhaltlich zu pr\u00fcfen, f\u00fchrte die Gesundheitsdirektion ihren Kampf gegen Transparenz in eine zweite Runde: sie weigerte sich standhaft, Protokolle der GDK offenzulegen. Nach einem zweiten Gang vor Verwaltungsgericht entschied dieses Ende Oktober letzten Jahres <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2025\/12\/was-kantone-beschliessen-ist-kein-geheimnis-mehr\/\">rechtskr\u00e4ftig<\/a>: Traktandenlisten sowie in Sitzungsprotokollen festgehaltene Entscheide der GDK m\u00fcssen zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Ein Urteil mit Signalwirkung f\u00fcr die Transparenz in der Schweiz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist ein Meilenstein f\u00fcr die Transparenzkultur in der Schweiz. Es schliesst nach einem siebenj\u00e4hrigen Rechtsstreit eine zentrale L\u00fccke: Interkantonale Zusammenarbeit kann nicht mehr dazu genutzt werden, demokratische Kontrolle zu umgehen. Erstmals wurde klar festgehalten, dass interkantonale Gremien kein rechtsfreier Raum sind. Beschl\u00fcsse bleiben nicht allein deshalb geheim, weil die Konferenz als privatrechtlicher Verein organisiert ist. Sobald die Dokumente bei einer kantonalen Beh\u00f6rde vorliegen, gilt das \u00d6ffentlichkeitsprinzip.<\/p>\n<p>Hat die Z\u00fcrcher Gesundheitsdirektion nach diesem wegweisenden Verdikt eingelenkt? Hat sie das \u00d6ffentlichkeitsprinzip sachgerecht umgesetzt \u2013 im Sinne guter Verwaltungspraxis? Nein.<\/p>\n<p>Statt unkompliziert Transparenz herzustellen, <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/2026-01-06-Aktenzuigang-GD-Zuerich-Traktandenlisten-Protokolle-GDK.pdf\">lieferte die Beh\u00f6rde<\/a> die Dokumente erst zwei Monate sp\u00e4ter \u2013 und zudem mangelhaft. So schw\u00e4rzte die zust\u00e4ndige Stabsjuristin von Regierungsr\u00e4tin Natalie Rickli Fussnoten der Traktandenlisten. Plausibel ist das nicht. Und begr\u00fcndet wurde die Schw\u00e4rzung auch nicht. So verlangt es die gute Praxis und so <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2016\/2016_06_23_Urteil%20BGer_armasuisse.pdf\">verlangt<\/a> es das Bundesgericht.<\/p>\n<p><strong>Dokumente wurden grossfl\u00e4chig \u00abgeweisst\u00bb\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zudem wurden die Protokolle der Vorstandssitzungen grossfl\u00e4chig \u00abgeweisst\u00bb, also weit \u00fcber einzelne Traktanden hinaus. Auch das entspricht nicht der guten Praxis. Denn es ist von Bedeutung zu erkennen, welchen Umfang einzelne Gesch\u00e4fte innerhalb eines offengelegten Dokuments einnehmen.<\/p>\n<p>In pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chen und per Mail haben wir die <span style=\"font-weight: 400;\">Verwaltungsjuristin<\/span> gebeten, statt grossfl\u00e4chige \u00abWeissungen\u00bb gezielte Schw\u00e4rzungen vorzunehmen, gest\u00fctzt auf die gesetzlichen Grundlagen und das Urteil, sodass klar ersichtlich ist, welche Textstellen unter welchen Traktanden entfernt wurden. Die Reaktion: keine Korrektur, kein Entgegenkommen, daf\u00fcr eine <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/2026-01-26-Verfuegung-GD-Zuerich-Aktenzugang.pdf\">anfechtbare Verf\u00fcgung<\/a>.<\/p>\n<p>In der Verf\u00fcgung legt die \u00a0Gesundheitsdirektion Z\u00fcrich offen, dass die Schw\u00e4rzungen in den Traktandenlisten den Dokumentenpfad der Traktandenliste betreffen. Die Abdeckung \u00a0begr\u00fcndet die Direktionsjuristin \u00a0mit dem Interesse der GDK an der Geheimhaltung ihrer internen Ablage- und Zust\u00e4ndigkeitsstruktur. Diese Argumentation ist fragw\u00fcrdig: Der Bund ver\u00f6ffentlicht in grossem Umfang Informationen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf Ablagestrukturen zulassen, und auch im Kanton Z\u00fcrich ist das Verzeichnis der Informationsbest\u00e4nde laut Gesetz \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><strong>Prinzipien der Verwaltungstransparenz werden erneut unterlaufen<\/strong><\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich rechtfertigt die Gesundheitsdirektion die grossfl\u00e4chigen \u00abWeissungen\u00bb in Protokollen damit, dass bei verweigertem Zugang auch kein Anspruch auf Kenntnis von Umfang und Kontext der geschw\u00e4rzten Passagen bestehe. Auch dies widerspricht der g\u00e4ngigen Praxis in Zugangsverfahren nach dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip, wonach das Ausmass zur\u00fcckgehaltener Informationen erkennbar bleiben muss.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Fall ist ein Lehrst\u00fcck daf\u00fcr, wie Verwaltungsf\u00fchrung nicht funktionieren sollte.<\/span> Statt nach einem langen Rechtsweg endlich einen verantwortungsvollen Umgang mit dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip einzuschlagen, schwenkt die Gesundheitsdirektion erneut auf den Rechtsweg um (auf den wir in diesem Fall verzichten).<\/p>\n<p>Selbstherrlich, abwehrend, intransparent: So funktioniert Verwaltungstransparenz nicht. So darf sie nicht funktionieren.<\/p>\n<p><strong>28\u2019476 Franken Steuergeld f\u00fcr externe Rechtsberatung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbrigens belief sich die Rechnung, welche die Z\u00fcrcher Gesundheitsdirektorin allein f\u00fcr die Unterst\u00fctzung im Rechtsverfahren vor dem Bundesgericht aufwandte \u2013 konkret f\u00fcr die Beiziehung der Rechtsprofessorin H\u00e4ner (Stundensatz 430 Franken) \u2013 auf 28\u2019476.35 Franken. Dieser Betrag wurde mit Steuergeldern beglichen. Die <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/02\/2020-06-12-Mandat-bratschi-GDK.pdf\">entsprechenden Belege<\/a> fordert <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> gest\u00fctzt auf das kantonale \u00d6ffentlichkeitsgesetz heraus.<\/p>\n<p>Immerhin macht ein Entscheid des Z\u00fcrcher Kantonsrats Hoffnung: Voraussichtlich ab Mitte 2027 soll im Kanton Z\u00fcrich eine Schlichtungsstelle f\u00fcr genau solche F\u00e4lle ihren Betrieb aufnehmen. Damit k\u00f6nnen Verwaltungseinheiten Gesuchstellende gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz nicht mehr ohne Weiteres vor Gericht zwingen, sondern m\u00fcssen die Stichhaltigkeit ihrer Gr\u00fcnde zuerst vor einer Schlichtungsperson darlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde die Z\u00fcrcher Gesundheitsdirektion gerichtlich gezwungen, Dokumente herauszugeben.\u00a0Doch immer noch weigert sie sich, das \u00d6ffentlichkeitsprinzip korrekt und im Sinne guter Verwaltungspraxis umzusetzen. Der Fall ist ein Musterbeispiel f\u00fcr schlechte Verwaltungspraxis. 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