{"id":18919,"date":"2026-01-19T16:11:27","date_gmt":"2026-01-19T15:11:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=18919"},"modified":"2026-01-21T18:22:40","modified_gmt":"2026-01-21T17:22:40","slug":"behoerden-stehen-nach-dem-brand-unter-transparenzdruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2026\/01\/behoerden-stehen-nach-dem-brand-unter-transparenzdruck\/","title":{"rendered":"Beh\u00f6rden stehen nach dem Brand unter Transparenzdruck"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_18937\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-18937 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/01\/Bild-Blog-regio-Crans-Montana-3.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/01\/Bild-Blog-regio-Crans-Montana-3.jpg 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2026\/01\/Bild-Blog-regio-Crans-Montana-3-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> Im Fokus der \u00d6ffentlichkeit: Kantons- und Gemeindebeh\u00f6rden informieren nach dem Ungl\u00fcck von Crans-Montana. (Foto: Alessandro Della Valle\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von S\u00e9bastien Fanti, ehemaliger Walliser \u00d6ffentlichkeitsbeauftragter.<\/em> <strong>Nach der Brandkatastrophe von Crans-Montana sind Walliser Gemeinden und die Kantonsverwaltung mit zahlreichen Zugangsgesuchen konfrontiert \u2013 von Medien, aber nicht nur. Eine Einordnung der Rechtslage.<\/strong><\/p>\n<p>Der Bedarf an Informationen und Aufkl\u00e4rung ist gross nach der verheerenden Ungl\u00fccksnacht im Lokal \u00abLe Constellation\u00bb in Crans-Montana. Die Walliser Gemeinden und die Kantonsverwaltung sahen sich mit einer bislang wahrscheinlich beispiellosen Zahl von Transparenzgesuchen konfrontiert.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Doch nicht nur Medien haben sich an die Beh\u00f6rden gewandt. Der B\u00fcrger und Transparenzaktivist Kyril Gossweiler hat beim zust\u00e4ndigen Amt der Walliser Dienststelle f\u00fcr zivile Sicherheit und Milit\u00e4r ein Zugangsgesuch gestellt zu Kontrolldokumenten des Ungl\u00fcckslokals, gest\u00fctzt auf das <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/die-kantone\/wallis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">kantonale \u00d6ffentlichkeitsgesetz<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Wenn laufende Verfahren als Schutzschild dienen<\/strong><\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes hat die Chefin der Dienststelle den Zugang verweigert; sie verwies auf ein h\u00e4ngiges Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Eine Herausgabe der Dokumente w\u00fcrde den laufenden Entscheidungsfindungsprozess beeintr\u00e4chtigen: Die betroffenen Beh\u00f6rden seien hohem Druck seitens der Medien ausgesetzt, bei einer Herausgabe von Dokumenten seien ihr keine unvoreingenommenen Entscheidungen mehr m\u00f6glich, argumentierte sie. Nach der Ablehnung stellte der Gesuchsteller ein Schlichtungsbegehren beim kantonalen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten.<\/p>\n<p>Der Gesuchsteller st\u00fctzt sich dabei auf folgende Argumente:<\/p>\n<ul>\n<li>Die angeforderten Dokumente stammten aus der Zeit vor dem Ungl\u00fccksdatum und w\u00fcrden deshalb die ordentliche Verwaltungst\u00e4tigkeit und nicht die jetzigen Verfahren betreffen.<\/li>\n<li>Laut kantonaler Rechtsprechung (<a href=\"https:\/\/jurisprudence.vs.ch\/documents\/4dd1d45a5352060bb4416e9f0e95b49c?offset=0&amp;limit=10&amp;sort=_score&amp;q=A1%2017%2031\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A1 17 31<\/a> vom 10. November 2017) d\u00fcrfe ein abgeschlossenes Dokument, das Grundlage fr\u00fcherer Entscheidungen war, nicht von der Einsicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch dann, wenn es in einem sp\u00e4teren Verfahren verwendet werden k\u00f6nnte, sofern kein, unmittelbarer Bezug zu einer bevorstehenden Entscheidung bestehe.<\/li>\n<li>Im Entscheid werde nicht dargelegt, wie der Zugang zu den angeforderten Dokumenten einen Entscheidungsprozess behindern w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Zudem w\u00e4re auch der teilweise Zugang zu Dokumenten denkbar (Schw\u00e4rzung oder Anonymisierung), was den Schutz berechtigter privater oder \u00f6ffentlicher Interessen erlaube.<\/li>\n<\/ul>\n<p>\n<strong>Pauschale Ablehnung statt rechtsstaatlicher Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ablehnung des Zugangsgesuchs ist tats\u00e4chlich zu kritisieren. So legt die Beh\u00f6rde nicht dar, ob die verlangten Dokumente den Ermittlungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt wurden. Zudem \u00e4ussert sie sich nur vage zum Verfahren und verweist pauschal auf medialen Druck. Mangels Belege sind diese Argumente gegen\u00fcber dem Antragsteller nicht haltbar.<\/p>\n<p>Dabei liegt die Beweislast bei der Umsetzung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips immer bei den Beh\u00f6rden. Diese haben darzulegen, weshalb ein Dokument nicht herausgegeben werden darf: Entweder weisen sie nach, dass die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden und dem Amt keine Kopie vorliegt, oder sie pr\u00fcfen nach Anh\u00f6rung der betroffenen Dritten die Herausgabe.<\/p>\n<p>Umso problematischer ist die pauschale Antwort der Beh\u00f6rde, zumal sich der Antragsteller mit einer Schw\u00e4rzung oder Anonymisierung einverstanden erkl\u00e4rt hat. Zwischen den Zeilen wird deutlich, dass der Antragsteller wissen m\u00f6chte, ob Kontrollen durch den Kanton durchgef\u00fchrt wurden und, wenn ja, zu welchen Ergebnissen diese gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die Beh\u00f6rde gem\u00e4ss dem kantonalen \u00d6ffentlichkeitsgesetz den Antragsteller nach M\u00f6glichkeit bei seinem Vorhaben unterst\u00fctzen muss, insbesondere zur pr\u00e4zisen Bestimmung eines Dokuments (Art. 12b al. 3). So h\u00e4tte das Verfahren eingegrenzt und eine L\u00f6sung gefunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Dokumente an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden w\u00e4ren, tr\u00e4gt die Argumentation nicht. Im <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2021\/01\/klarung-des-bundesgerichts-zu-akten-der-justiz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fall ArcInfo<\/a> stellte das Bundesgericht klar, dass nur ausdr\u00fccklich f\u00fcr ein Gerichtsverfahren angeordnete Unterlagen wie Gutachten vom Zugang ausgenommen sind, w\u00e4hrend ausserhalb eines Verfahrens erstellte Dokumente grunds\u00e4tzlich zug\u00e4nglich bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund reicht die Begr\u00fcndung der Walliser Dienststelle nicht aus, um die Verweigerung von Transparenz zu rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Zwischen Transparenzinteresse und Pers\u00f6nlichkeitsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Brandkatastrophe vom 1. Januar stehen Fragen zur Anzahl \u00f6ffentlicher Gastrobetriebe, zur H\u00e4ufigkeit und Umsetzung von Sicherheitskontrollen sowie zu festgestellten M\u00e4ngeln im Zentrum des Interesses. Zudem interessieren sich die Medien f\u00fcr die personellen Ressourcen der Gemeinden, insbesondere daf\u00fcr, wie viele Mitarbeitende f\u00fcr Kontrollen zust\u00e4ndig sind, welches Arbeitspensum sie abdecken, ob sie weitere Aufgaben wahrnehmen und \u00fcber welche spezifische Ausbildung im Brandschutz sie verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rdenreaktionen auf solche Fragen von Medienschaffenden waren bislang von Zur\u00fcckhaltung gepr\u00e4gt, was sich angesichts des sehr schwierigen herrschenden Kontextes nachvollziehen und rechtfertigen l\u00e4sst. Nur wenige Gemeinden waren bereit, die Anfragen zu beantworten. Ein Teil der Fragen \u2013 etwa zur Anzahl der Betriebe oder zu den personellen Ressourcen und deren Ausbildung \u2013 w\u00e4ren grunds\u00e4tzlich unproblematisch. In kleineren Gemeinden hingegen besteht das Risiko der Identifizierbarkeit von Mitarbeitenden; in solchen F\u00e4llen d\u00fcrfen Namen \u2013 mit Ausnahme von Kaderfunktionen \u2013 nicht offengelegt werden.<\/p>\n<p>Heikel sind Fragen zur konkreten Durchf\u00fchrung von Kontrollen, zu deren Umfang und zu festgestellten Unregelm\u00e4ssigkeiten. Je nach Gr\u00f6sse der Gemeinde und Anzahl der Betriebe k\u00f6nnten Antworten R\u00fcckschl\u00fcsse auf betroffene Betreiber zulassen. In solchen F\u00e4llen ist das Recht auf deren Anh\u00f6rung zu wahren. Hier gilt es, einen Ausgleich zwischen Transparenz und Pers\u00f6nlichkeitsschutz zu finden \u2013 was in gr\u00f6sseren St\u00e4dten einfacher ist als in kleinen Gemeinden mit wenigen hundert oder tausend Einwohnern, wie sie auf dem Walliser Hochplateau h\u00e4ufig sind. Jede Gemeinde ist somit gehalten, eine sorgf\u00e4ltige Einzelfallpr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Gerade in solchen Konstellationen m\u00fcssen praktikable L\u00f6sungen gefunden werden. Die Verwaltung ist zwar nicht verpflichtet, nicht existente Dokumente nachtr\u00e4glich zu erstellen, etwa in Form von Statistiken \u2013 das hat auch das Bundesgericht festgehalten (Entscheid <a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=1c_406&amp;rank=9&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2017-1C_406-2016&amp;number_of_ranks=558\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1C_406\/2016<\/a>). Dennoch kann eine solche Aufbereitung im Interesse der Beh\u00f6rde liegen, wenn sie den effizientesten Weg darstellt.<\/p>\n<p>Offen bleibt, wie jetzt mit den Dutzenden bereits eingereichten Transparenzgesuchen umgegangen wird und welche Folgen dies f\u00fcr laufende Straf- und Zivilverfahren haben k\u00f6nnte. Klar ist jedoch: Eine systematische oder unbegr\u00fcndete Ablehnung w\u00fcrde ein problematisches Signal senden \u2013 insbesondere f\u00fcr das Vertrauen in die Beh\u00f6rden.<\/p>\n<hr \/>\n<p><em>Der Autor dieses Textes vertritt mehrere Familien in dieser Angelegenheit in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von S\u00e9bastien Fanti, ehemaliger Walliser \u00d6ffentlichkeitsbeauftragter. Nach der Brandkatastrophe von Crans-Montana sind Walliser Gemeinden und die Kantonsverwaltung mit zahlreichen Zugangsgesuchen konfrontiert \u2013 von Medien, aber nicht nur. Eine Einordnung der Rechtslage. 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