{"id":1812,"date":"2011-08-24T20:24:49","date_gmt":"2011-08-24T18:24:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=1812"},"modified":"2015-01-16T17:31:45","modified_gmt":"2015-01-16T16:31:45","slug":"jetzt-muss-der-artikel-293-endlich-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2011\/08\/jetzt-muss-der-artikel-293-endlich-weg\/","title":{"rendered":"Jetzt muss der Artikel 293 endlich weg!"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Sandro Brotz.<\/em> <strong>Ein Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona bringt den pressefeindlichen Paragrafen ins Wanken, der die Ver\u00f6ffentlichung amtlich geheimer Akten bestraft. Der Richter argumentierte auch mit dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip. Dieses gebiete, dass die Klassifizierung von Dokumenten nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig sei.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_1815\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 594px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-1815\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2011\/08\/beyeler.jpg\" alt=\"\" width=\"584\" height=\"310\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Der abgew\u00e4hlte Bundesanwalt Erwin Beyeler: Die Publikation war die einzige M\u00f6glichkeit, zu belegen, dass er nicht die ganze Wahrheit sagte. (Foto: Keystone)<\/p><\/div>\n<p>Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Pierre Cornu, hatte einen schlechten Tag. \u00abDas ist unfair\u00bb, beschwerte er sich, als mein Anwalt Kaspar Hemmeler beim Prozess vom 18. August 2011 den Beweisantrag stellte, den GPK-Bericht im Fall Ramos zu den Akten zu legen. Er m\u00fcsse sich schliesslich zuerst in die 102 Seiten einlesen, monierte Cornu.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Erstaunlich, dass ein Staatsanwalt des Bundes diesen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bericht nicht schon l\u00e4ngst selbst eingesehen hatte, traf er inhaltlich doch den Kern meines Verfahrens: War es von \u00f6ffentlichem Interesse, ein als vertraulich deklariertes Dokument zur Einsetzung von V-Mann Ramos im Fall Holenweger zu publizieren?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_1814\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 142px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-1814\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2011\/08\/Brotz_Portrait_farbig_Juni11.jpg\" alt=\"\" width=\"132\" height=\"178\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Sandro Brotz ist stv. Chefredaktor von \u00abDer Sonntag\u00bb.<\/p><\/div>\n<p>Genau das hatte ich am 11. Juli 2010 im \u00abSonntag\u00bb getan. Meiner Meinung nach zeigte das Fedpol-Papier, dass Bundesanwalt Erwin Beyeler mehr in die Verpflichtung des dubiosen Spitzels verwickelt war, als er \u00f6ffentlich zugeben wollte (\u00abIch habe damit rein gar nichts zu tun.\u00bb ). Die Publikation war die einzige M\u00f6glichkeit, zu belegen, dass Beyeler als fr\u00fcherer Chef der Bundeskriminalpolizei nicht die ganze Wahrheit sagte. Mit dieser Verwedelungsstrategie wollte er seine Wiederwahl nicht gef\u00e4hrden &#8211; umsonst, wie sich zeigen sollte.<\/p>\n<p>\u00abDie Retourkutsche\u00bb, wie es der \u00abTages-Anzeiger\u00bb nannte, liess nicht lange auf sich warten: Die Bundesanwaltschaft leitete ein Strafverfahren gegen mich ein. Ziel 1: Wer war das Leck? Ziel 2: Aburteilung mit einer Busse von 500 Franken per Strafbefehl. Zu 1. verweigerte ich jegliche Auskunft &#8211; Quellenschutz ist ein hohes Gut &#8211; und zu 2. legte ich Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Das ist jedem Journalist in einer \u00e4hnlichen Situation dringend zu empfehlen &#8211; denn es \u00f6ffnet den Weg zur Akteneinsicht. In meinem Fall wurde pl\u00f6tzlich klar, wer in dieser Angelegenheit in der Bundesverwaltung von Cornu befragt und was ausgesagt wurde. Diese Zeugeneinvernahmen erfolgten notabene ohne, dass man mich davon in Kenntnis gesetzt, geschweige denn die M\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte, dabei zu sein und Fragen zu stellen oder Beweisantr\u00e4ge einfliessen zu lassen &#8211; wie das die neue Strafprozessordnung eigentlich vorsieht. Ein ungeheuerlicher Vorgang. Daneben wurde mit der Akteneinsicht klar, wie wehleidig der oberste Ankl\u00e4ger des Landes auf kritische Medienberichte reagierte (\u00abWir haben uns oft \u00fcberlegt, was das Motiv ist, mich so schlecht zu machen\u00bb).<\/p>\n<p>So f\u00fchrte mich Artikel 293 des Strafgesetzbuches vor Einzelrichter Walter W\u00fcthrich nach Bellizona. Der SP-Richter war sichtlich um einen korrekten Ablauf bem\u00fcht und liess auch den eingangs erw\u00e4hnten Beweisantrag zu.<\/p>\n<p>Der Paragraf zur Ver\u00f6ffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen sieht in Ziffer 1 vor: \u00abWer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Beh\u00f6rde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Beh\u00f6rde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erkl\u00e4rt worden sind, etwas an die \u00d6ffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.\u00bb<\/p>\n<p>Der Vermerk \u00abvertraulich\u00bb auf dem mir zugespielten Papier war nun mal nicht wegzudiskutieren. Doch W\u00fcthrich fand einen Ausweg aus dem Dilemma, indem er Ziffer 3 anwandte: \u00abDer Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die \u00d6ffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.\u00bb W\u00fcthrich kam zum Schluss, dass das Fedpol-Dokument zu Unrecht als geheim klassifiziert worden war. Eine Publikation h\u00e4tte weder die innere noch die \u00e4ussere Sicherheit des Landes gef\u00e4hrdet, so seine Argumentation.<\/p>\n<p>Damit musste sich der Bundesstrafrichter nicht mehr direkt mit der Frage des formellen oder materiellen Geheimhaltungsbegriffs auseinandersetzen (siehe auch Entscheide des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte &#8211; Martin Stoll gegen die Schweiz). \u00abAuf eine Kl\u00e4rung hatten viele Medienrechtler gehofft\u00bb, schrieb Tags darauf die \u00abNZZ\u00bb. Das ist in der Tat der Wermutstropfen &#8211; so wichtig und richtig der Freispruch war. Aber der Entscheid von Bellinzona macht es jedem Richter im Land k\u00fcnftig noch schwerer, einen Journalisten wegen des uns\u00e4glichen Artikels zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Ball liegt jetzt bei der Politik, die es in der Hand hat, einen alten Zopf endlich abzuschneiden. Der gr\u00fcne Nationalrat Josef Lang hat unterdessen eine parlamentarische Initiative mit genau diesem Ziel angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit sich k\u00fcnftig ausserordentliche Staatsanw\u00e4lte des Bundes wie Pierre Cornu auch die Peinlichkeit ersparen k\u00f6nnen, vom Richter ermahnt zu werden, vielleicht doch besser zur Urteilser\u00f6ffnung zu erscheinen. Cornu hatte in Bellinzona zuerst erkl\u00e4rt, er h\u00e4tte daf\u00fcr aus Termingr\u00fcnden eigentlich keine Zeit.<\/p>\n<p>\u00a0Das Urteil des Bundesstrafgerichts finden Sie <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2011\/08\/Urteil_Brotzpdf.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Sandro Brotz. Ein Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona bringt den pressefeindlichen Paragrafen ins Wanken, der die Ver\u00f6ffentlichung amtlich geheimer Akten bestraft. Der Richter argumentierte auch mit dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip. Dieses gebiete, dass die Klassifizierung von Dokumenten nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig sei. 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