{"id":17533,"date":"2024-10-09T07:02:04","date_gmt":"2024-10-09T05:02:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=17533"},"modified":"2024-10-09T07:17:30","modified_gmt":"2024-10-09T05:17:30","slug":"zugang-zu-archivierten-akten-eine-frage-der-gesetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2024\/10\/zugang-zu-archivierten-akten-eine-frage-der-gesetze\/","title":{"rendered":"Zugang zu archivierten Akten \u2013 eine Frage der Gesetze"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_17539\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-17539 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/10\/YOSHIKO-KUSANO.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/10\/YOSHIKO-KUSANO.jpg 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/10\/YOSHIKO-KUSANO-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> Laut Gesetz kein Aktenbuker: Bundesarchiv in Bern. (Foto: Yoshiko Kusano\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Hansj\u00fcrg Zumstein.<\/em> <strong>Dokumente, die gestern noch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren, k\u00f6nnen nach der Archivierung pl\u00f6tzlich unerreichbar scheinen. Doch es gibt Wege, auch nach der \u00dcbergabe ins Archiv Einsicht zu erhalten \u2013 wenn bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/strong><\/p>\n<p>Gestern noch lagen die Akten in der Verwaltung und waren unter dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz einsehbar. Heute \u00fcbergibt sie die Beh\u00f6rde ans staatliche Archiv. Ab sofort unterstehen sie dem Archivgesetz und den darin festgelegten Schutzfristen von bis zu 50 Jahren. Paradox: Einsicht ist nicht mehr m\u00f6glich. Wirklich?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nein, nicht ganz. Zwar bieten Archivgesetze grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, ein Einsichtsgesuch in archivierte Dossiers zu stellen. Aber auch \u00d6ffentlichkeitsgesetze k\u00f6nnen bei archivierten Dokumenten einen Hebel zur Transparenz darstellen. Das f\u00fchrte Ernst Guggisberg, Leiter des Staatsarchivs Zug, k\u00fcrzlich an der Fachtagung \u00abZugang zu Archiven\u00bb in Trogen aus. Gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz k\u00f6nne die Schutzfrist unterschritten werden. Es gelte das Prinzip: Was vorher \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war, bleibt es auch nach Ablieferung in die Archive. Allerdings gebe es gewisse Punkte zu beachten. Im Fall des Kantons Zug bedeute dies konkret:<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz k\u00f6nnen wir nur Einsicht in Archivdokumente verlangen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt wurden. Beispielsweise, so Guggisberg, \u00abDokumente, die im Kanton Zug nach der Einf\u00fchrung des kantonalen \u00d6ffentlichkeitsgesetzes im Jahr 2014 erstellt wurden\u00bb. Konkret: Unterlagen vor Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips, die sich bereits im Staatsarchiv bef\u00e4nden, unterst\u00fcnden den Zugangsbestimmungen des Archivgesetzes; Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung \u00f6ffentlich waren, bleiben dies aber auch im Staatsarchiv. Wo kantonale \u00d6ffentlichkeitsgesetze gelten, ergebe sich aus der <a href=\"http:\/\/Zugang zu archivierten Akten \u2013 eine Frage der Gesetze  Von Hansj\u00fcrg Zumstein. Dokumente, die gestern noch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren, k\u00f6nnen nach der Archivierung pl\u00f6tzlich unerreichbar scheinen. Doch es gibt Wege, auch nach der \u00dcbergabe ins Archiv Einsicht zu erhalten \u2013 wenn bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Gestern noch lagen die Akten in der Verwaltung und waren unter dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz einsehbar. Heute \u00fcbergibt sie die Beh\u00f6rde ans staatliche Archiv. Ab sofort unterstehen sie dem Archivgesetz und den darin festgelegten Schutzfristen von bis zu 50 Jahren. Paradox: Einsicht ist nicht mehr m\u00f6glich. Wirklich? Nein, nicht ganz. Zwar bieten Archivgesetze grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, ein Einsichtsgesuch in archivierte Dossiers zu stellen. Aber auch \u00d6ffentlichkeitsgesetze k\u00f6nnen bei archivierten Dokumenten einen Hebel zur Transparenz darstellen. Das f\u00fchrte Ernst Guggisberg, Leiter des Staatsarchivs Zug, k\u00fcrzlich an der Fachtagung \u00abZugang zu Archiven\u00bb in Trogen aus. Gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz k\u00f6nne die Schutzfrist unterschritten werden. Es gelte das Prinzip: Was vorher \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war, bleibt es auch nach Ablieferung in die Archive. Allerdings gebe es gewisse Punkte zu beachten. Im Fall des Kantons Zug bedeute dies konkret: Gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz k\u00f6nnen wir nur Einsicht in Archivdokumente verlangen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt wurden. Beispielsweise, so Guggisberg, \u00abDokumente, die im Kanton Zug nach der Einf\u00fchrung des kantonalen \u00d6ffentlichkeitsgesetzes im Jahr 2014 erstellt wurden\u00bb. Konkret: Unterlagen vor Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips, die sich bereits im Staatsarchiv bef\u00e4nden, unterst\u00fcnden den Zugangsbestimmungen des Archivgesetzes; Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung \u00f6ffentlich waren, bleiben dies aber auch im Staatsarchiv. Wo kantonale \u00d6ffentlichkeitsgesetze gelten, ergebe sich aus der \u00dcbersicht der Webseite der Schweizerischen Archivdirektorinnen und Archivdirektoren-Konferenz ADK \u2013 leider ohne Datum der Einf\u00fchrung, aber trotzdem sehr n\u00fctzlich. (vgl. 1. Spalte \u00abRechtl. Grundlagen). Das Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip (BG\u00d6) ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Akten ab diesem Datum sind also im Schweizerischen Bundesarchiv trotz 30-j\u00e4hriger Schutzfrist im Prinzip einsehbar. Nur: Das Bundesarchiv verlangt nach wie vor zuerst ein regul\u00e4res Einsichtsgesuch, macht aber bei Ablehnung auf die BG\u00d6-M\u00f6glichkeit aufmerksam.  Auch der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (ED\u00d6B) kommt \u00fcbrigens in seiner Schlichtungspraxis zum Schluss, dass das \u00d6ffentlichkeitsgesetz auf Archivdokumente Anwendung findet.  Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die \u00d6ffentlichkeitsgesetze haben einen Paradigmawechsel eingeleitet: Die Beweislast-Umkehr. Im Evaluationsbericht des Bundesrats zum Archivzugang von 2021 heisst es: \u00abVerwaltungsdokumente gelten nun grunds\u00e4tzlich als \u00f6ffentlich (und nicht mehr wie bisher als geheim). Dieser Wechsel hat wiederum zu einer Umkehrung der Beweislast gef\u00fchrt: Fr\u00fcher war es Sache der Person, die Zugang zu einem Dokument w\u00fcnschte, nachzuweisen, dass es zug\u00e4nglich ist; jetzt ist es Sache der Verwaltung nachzuweisen, dass das Dokument unzug\u00e4nglich ist.\u00bb  (vgl. Evaluationsbericht S. 175, unter https:\/\/www.bar.admin.ch\/bar\/de\/home\/ueber-uns\/evaluation-bundesgesetz-ueber-die-archivierung-bga.html#:~:text=Kontakt-,Evaluation%20Bundesgesetz%20%C3%BCber%20die%20Archivierung,Postulatsbericht%20im%20September%202021%20verabschiedet) Die Verwaltung kann unter dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz auch eine Teilherausgabe oder ein geschw\u00e4rzte Herausgabe bewilligen (vgl. S. 179 Evaluationsbericht)   Wichtig ist jedoch: Bei Einsichtsgesuchen gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz entscheidet oft die abliefernde Beh\u00f6rde \u00fcber die Einsicht. F\u00fcr den Kanton Zug beispielsweise, so erl\u00e4utert Ernst Guggisberg, entscheide das abliefernde Organ, wenn ein Zugangsgesuch gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz gestellt werde.  Ob das f\u00fcr Medienschaffende ein Nachteil ist, ist schwierig zu sagen. F\u00fcr wissenschaftliche Forschung ist wohl eher ein regul\u00e4res Einsichtsgesuch vorteilhaft, da in vielen Archivgesetzen f\u00fcr Forschung g\u00fcnstigere Bedingungen als f\u00fcr Medienschaffende gelten. Auf der anderen Seite kann nach einem negativen Entscheid immer eine Verf\u00fcgung verlangt werden \u2013 der Rechtsweg steht also offen. Der Vorteil beim Weg \u00fcber ein \u00d6ffentlichkeitsgesetz: Es gibt in vielen F\u00e4llen eine Mediation, das heisst der kostspielige Rechtsweg beginnt also nicht sofort. Fazit: Wer also in einem Archiv Akten vermutet, die f\u00fcr eine Medienrecherche interessant sind, kann gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz Zugang zu diesen Dokumenten beantragen, sofern diese einer Schutzfrist unterstehen und nicht bereits \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind. Denn wie gesagt: Beh\u00f6rdenakten gelten ab Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes dem Transparenzgebot unterstellt. Ernst Guggisberg pr\u00e4zisiert: \u00abDie Einsicht kann gew\u00e4hrt werden, wenn keine schutzw\u00fcrdigen \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Mit der Einsicht k\u00f6nnen Auflagen verbunden sein, beispielsweise die Schw\u00e4rzung besonders sch\u00fctzenswerter Daten.\u00bb\">\u00dcbersicht<\/a> auf der Webseite der Schweizerischen Archivdirektorinnen und Archivdirektoren-Konferenz ADK \u2013 leider ohne Datum der Einf\u00fchrung, aber trotzdem sehr n\u00fctzlich.\u00a0<\/p>\n<p><strong>Auch der ED\u00d6B st\u00fctzt die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip (BG\u00d6) ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Akten ab diesem Datum sind also im Schweizerischen Bundesarchiv trotz 30-j\u00e4hriger Schutzfrist im Prinzip einsehbar. Nur: Das Bundesarchiv verlangt nach wie vor zuerst ein regul\u00e4res Einsichtsgesuch, macht aber bei Ablehnung auf die BG\u00d6-M\u00f6glichkeit aufmerksam.<\/p>\n<p>Auch der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (ED\u00d6B) kommt \u00fcbrigens in seiner Schlichtungspraxis zum Schluss, dass das \u00d6ffentlichkeitsgesetz auf Archivdokumente Anwendung findet.<\/p>\n<p>Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Paradigmenwechsel, den die \u00d6ffentlichkeitsgesetze eingeleitet haben: die Beweislast-Umkehr. Im <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/10\/Evaluation_BGA_Schlussbericht_DE.pdf\">Evaluationsbericht<\/a> des Bundesrats zum Bundesgesetzes \u00fcber die Archivierung (BGA) \u00a0heisst es: \u00abVerwaltungsdokumente gelten nun grunds\u00e4tzlich als \u00f6ffentlich (und nicht mehr wie bisher als geheim). Dieser Wechsel hat wiederum zu einer Umkehrung der Beweislast gef\u00fchrt: Fr\u00fcher war es Sache der Person, die Zugang zu einem Dokument w\u00fcnschte, nachzuweisen, dass es zug\u00e4nglich ist; jetzt ist es Sache der Verwaltung nachzuweisen, dass das Dokument unzug\u00e4nglich ist.\u00bb\u00a0\u00a0Die Verwaltung kann unter dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz auch eine Teilherausgabe oder ein geschw\u00e4rzte Herausgabe bewilligen (vergleiche Seite 179 Evaluationsbericht).<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungskompetenz der abliefernden Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Bei Einsichtsgesuchen gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz entscheidet oft die abliefernde Beh\u00f6rde \u00fcber die Einsicht. F\u00fcr den Kanton Zug beispielsweise, so erl\u00e4utert Ernst Guggisberg, liege die Entscheidung beim abliefernde Organ, wenn ein Zugangsgesuch gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz gestellt werde.<\/p>\n<p>Ob das f\u00fcr Medienschaffende ein Nachteil ist, ist schwierig zu sagen. F\u00fcr wissenschaftliche Forschung ist wohl eher ein regul\u00e4res Einsichtsgesuch vorteilhaft, da in vielen Archivgesetzen f\u00fcr Forschung g\u00fcnstigere Bedingungen als f\u00fcr Medienschaffende gelten. Auf der anderen Seite kann nach einem negativen Entscheid immer eine Verf\u00fcgung verlangt werden \u2013 der Rechtsweg steht also offen. Der Vorteil beim Weg \u00fcber ein \u00d6ffentlichkeitsgesetz: Es gibt in vielen F\u00e4llen eine Mediation, das heisst der kostspielige Rechtsweg beginnt also nicht sofort.<\/p>\n<p>Fazit: Wer also in einem Archiv Akten vermutet, die f\u00fcr eine Medienrecherche interessant sind, kann gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz Zugang zu diesen Dokumenten beantragen, sofern diese einer Schutzfrist unterstehen und nicht bereits \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind. Denn wie gesagt: Beh\u00f6rdenakten gelten ab Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes dem Transparenzgebot unterstellt. Ernst Guggisberg pr\u00e4zisiert: \u00abDie Einsicht kann gew\u00e4hrt werden, wenn keine schutzw\u00fcrdigen \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Mit der Einsicht k\u00f6nnen Auflagen verbunden sein, beispielsweise die Schw\u00e4rzung besonders sch\u00fctzenswerter Daten.\u00bb\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Hansj\u00fcrg Zumstein. 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