{"id":16660,"date":"2024-04-24T10:39:23","date_gmt":"2024-04-24T08:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=16660"},"modified":"2025-07-19T14:32:47","modified_gmt":"2025-07-19T12:32:47","slug":"die-dokumentenlisten-der-verwaltung-sind-oeffentlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2024\/04\/die-dokumentenlisten-der-verwaltung-sind-oeffentlich\/","title":{"rendered":"Die Dokumentenlisten der Verwaltung sind \u00f6ffentlich"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_16677\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-16677 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/04\/Keller-Sutter.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/04\/Keller-Sutter.jpg 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/04\/Keller-Sutter-300x169.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> Muss sich in die Akten schauen lassen: Finanzministerin Keller-Sutter (Foto: Peter Schneider\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Martin Stoll. <\/em><strong>Pauschal verweigerten die Juristen von Finanzministerin Karin Keller-Sutter den Zugang zu Listen mit Dokumenten der CS-Notfusion. Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes empfiehlt jetzt, die Ausz\u00fcge aus dem Aktenverwaltungs-System zug\u00e4nglich zu machen.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Als der Bundesrat am 19. M\u00e4rz 2023 die Not-\u00dcbernahme der Credit Suisse durch die UBS bekannt gab, stand die Verwaltung auch vor einem immensen Aktenberg. Das Generalsekretariat des Finanzdepartements (GS-EFD) arbeitete noch im Mai daran, sich einen \u00dcberblick \u00fcber die angefallenen Dokumente zu verschaffen. \u00abDie Arbeiten werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen\u00bb, l\u00e4sst die Kommunikationsabteilung des Departements ausrichten.\u00a0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Angestellten der zentralen Bundesverwaltung sind <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2019\/253\/de\">verpflichtet<\/a>, gesch\u00e4ftsrelevante Dokumente innerhalb eines standardisierten Systems abzulegen und zu bearbeiten. Daf\u00fcr m\u00fcssen sie das fl\u00e4chendeckend eingef\u00fchrte Gesch\u00e4ftsverwaltungssystem \u00abActa Nova\u00bb nutzen. Ohne grossen Aufwand k\u00f6nnen mit dem System auch Listen von vorhandenen Dokumenten erstellt werden. F\u00fcr die vorgeschriebene Aktenf\u00fchrung fehlte in den Monaten, Wochen und Tagen vor der Bankenrettung offenbar die Zeit. Trotzdem ist davon auszugehen, dass zum CS-Komplex zahlreiche Dossiers und Subdossiers in \u00abActa Nova\u00bb bestehen.<\/p>\n<p><strong>Das Finanzdepartement lehnte den Zugang pauschal ab<\/strong><\/p>\n<p><em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch <\/em>fragte im vergangenen Mai nach der Bezeichnung der in \u00abActa Nova\u00bb vorhandenen Dossiers zum CS-Komplex. Die Frage danach liess das Departement ebenso unbeantwortet wie die Fragen zur Struktur der Datenablage.<\/p>\n<p>Dabei hat die \u00d6ffentlichkeit ein berechtigtes Interesse, zu wissen, welche amtlichen Dokumente zum CS-Komplex existieren. Ohne dieses Wissen ist es schwierig, gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz pr\u00e4zise Zugangsgesuche zu stellen. Die Verwaltung ist laut \u00d6ffentlichkeitsverordnung auch verpflichtet Zugangsgesuchstellenden Unterst\u00fctzung zu bieten: Sie muss \u00abgeeignete Informationen zur Verf\u00fcgung stellen, die das Auffinden von Dokumenten erleichtern k\u00f6nnen\u00bb und sie \u00abgibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern \u00fcber die verf\u00fcgbaren amtlichen Dokumente Auskunft\u00bb.<\/p>\n<p>Unterst\u00fctzung gab es aus dem Vorzimmer von Bundesr\u00e4tin Keller-Sutter indessen keine \u2013 im Gegenteil: das Generalsekretariat GS-EFD liess ein Zugangsgesuch wochenlang unbeantwortet, gesetzliche Fristen wurden kommentarlos ignoriert.<\/p>\n<p>So gingen Wochen und Monate ins Land. Im August 2023 erkundigen wir uns nach dem Stand der Dokumentationsarbeiten und stellen gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsgesetz des Bundes ein Zugangsgesuch. Wir verlangten \u00abScreenshots oder abbildungsgetreue Listen der bis heute im Generalsekretariat EFD angefallenen Dokumente in den Dossiers, die den CS-Komplex betreffen\u00bb.<\/p>\n<p>Im Oktober, Wochen nach Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist, lehnte das Departement das Gesuch mit einem bunten Strauss von Begr\u00fcndungen ab: Das Vorzimmer von Finanzministerin Keller-Sutter f\u00fchrte eine Beeintr\u00e4chtigung des Meinungsbildungsprozesses, die zielkonforme Durchf\u00fchrung beh\u00f6rdlicher Massnahmen, wirtschaftspolitische Interessen und ausstehende administrative Entscheide an.<\/p>\n<p>Dabei haben wir nicht nach ganzen Dokumenten, sondern lediglich nach einer Auflistung der vorhandenen Dokumente gefragt.<\/p>\n<p><strong>Informationen der Gesch\u00e4ftsverwaltung sind grunds\u00e4tzlich zug\u00e4nglich <\/strong><\/p>\n<p>Wir waren mit dem Entscheid nicht einverstanden und wandten uns an den \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) des Bundes, Adrian Lobsiger. Dieser leitete ein Schlichtungsverfahren ein. <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2024\/04\/2024-04-05-Empfehlung-EDOEB-EFD-Dokumentenlisten.pdf\">In seiner Empfehlung <\/a>fordert er das Departement von Bundesr\u00e4tin Keller-Sutter jetzt auf, den Zugang zu Dokumentenlisten des CS-Komplexes zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Um sich einen \u00dcberblick zu verschaffen, sichtete der ED\u00d6B die zur Diskussion stehenden Dokumente am 17. Januar 2024 in den R\u00e4umen des Finanzdepartements. Schriftlich liess er sich best\u00e4tigen, dass alle gesichteten Dokumente auch der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind. Diese wurde zur Aufarbeitung der Geschehnisse einberufen.<\/p>\n<p>Aus dem Schlichtungsentscheid wird klar: Die verlangten Screenshots und Dokumentenlisten sind f\u00fcr den \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten amtliche Dokumente. Die im Gesch\u00e4ftsverwaltungssystem \u00abActa Nova\u00bb abgelegten Informationen sind vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip erfasst. Denn als amtliche Dokumente gelten laut Gesetz auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das hatte anf\u00e4nglich auch das GS-EFD in der Antwort auf unser Zugangsgesuch festgehalten: \u00abBei den von Ihnen angeforderten Screenshots oder abbildungsgetreuen Listen der bis heute im Generalsekretariat EFD angefallenen Dokumente in den Dossiers, die den CS-Komplex betreffen, handelt es sich um Dokumente gem\u00e4ss BG\u00d6\u00bb, schrieb uns Philippe Schwab, der \u00d6ffentlichkeitsberater des Departements.<\/p>\n<p>Erst im Schlichtungsverfahren argumentierte das Departement, die Screenshots mit den Dokumentenlisten seien nicht zug\u00e4nglich, da auch Dokumente der Finanzmarktaufsicht (FINMA) aufgelistet sind, f\u00fcr die das \u00d6ffentlichkeitsgesetz nicht gilt. Durch einen technischen Vorgang k\u00f6nnten FINMA-Dokumente nicht herausgefiltert werden, behaupteten die Verwaltungsjuristen.<\/p>\n<p><strong>Zugang ist bis zum PUK-Abschluss teilweise aufgeschoben <\/strong><\/p>\n<p>Allerdings hatte es das GS-EFD im Zugangsverfahren vers\u00e4umt darzulegen, ob und inwieweit in den verlangten Listen relevante Informationen der FINMA oder der dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz ebenfalls nicht unterstellten Nationalbank \u00fcberhaupt enthalten sind. Deshalb sei der Zugang zu gew\u00e4hren, argumentierte der ED\u00d6B. Allerdings r\u00fcckte er in seinen Ausf\u00fchrungen von der bisher g\u00e4ngigen Definition f\u00fcr den Zugang zu FINMA-Dokumenten ab (<em>siehe Box<\/em>).<\/p>\n<p>Lobsiger empfiehlt, mindestens einen Teil der Dokumentenlisten bis zum Abschluss der PUK-Arbeiten \u2013 also bis voraussichtlich Ende 2024 \u2013 aufzuschieben. Es sei nicht auszuschliessen, dass gewisse Informationen den Meinungs- und Willensbildungsprozess der PUK beeinflussen k\u00f6nnten. Allerdings m\u00fcsse das GS-EFD Dokumente mit solchen Informationen aussondern und die \u00fcbrigen Dokumente schon jetzt zug\u00e4nglich machen.<\/p>\n<div class=\"infobox\"><\/p>\n<p><strong>Wann sind FINMA-Dokumente zug\u00e4nglich?<\/strong> <br \/>\nDie Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz (BG\u00d6) ausgenommen. Dies ist umstritten und wird immer wieder kritisiert. Bislang hat der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (ED\u00d6B) die Ansicht vertreten, dass Dokumente der FINMA zug\u00e4nglich sind, wenn sie bei einer Verwaltungseinheit liegen, die dem BG\u00d6 unterstellt ist. Dies hat er nun revidiert.<\/p>\n<p><div class=\"infobox-more\"><button class=\"info-plus\" type=\"button\"><\/button><div class=\"infobox-inner\"><\/p>\n<p>Bis jetzt hat das das Bundesverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob die FINMA bei der Anwendung des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes wie ein privater Dritter zu behandeln ist. Dokumente Privater, die bei einer Beh\u00f6rde liegen, sind vom BG\u00d6 erfasst. In einem Urteil verwies das Gericht lediglich auf die M\u00f6glichkeit, dass die FINMA bei Fragen zur Zug\u00e4nglichkeit ihrer Dokumente ins Verfahren einbezogen werden kann. Daraus folgert der ED\u00d6B nun, dass dies \u00abeher gegen die Qualifizierung der FINMA als gew\u00f6hnliche private Dritte\u00bb spreche. Und weiter: \u00abDaraus folgt, dass von der SNB oder der FINMA an eine dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz unterstehende Beh\u00f6rde u\u0308bermittelte Dokumente nicht zu amtlichen Dokumenten im Sinne des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes werden.\u00bb<\/p>\n<p>Allerdings sieht der ED\u00d6B eine Ausnahme, wenn von einem Zugangsgesuch erfasste Dokumente von der FINMA \u00abim Auftrag oder in Vertretung des GS-EFD resp. einer anderem dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz unterstehenden Stelle erstellt worden sind\u00bb. Sonst st\u00fcnde es im Belieben des Bundesrates oder seiner Departemente, durch die einzelfallweise Auslagerung von Verwaltungsaufgaben das \u00d6ffentlichkeitsprinzip auszuhebeln.<\/p>\n<p><\/div><\/div><\/p>\n<p><\/div>\n<p>Nicht nachgewiesen habe das GS-EFD, dass die zielkonforme Durchf\u00fchrung konkreter beh\u00f6rdlicher Massnahmen beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re. Ungen\u00fcgend dargelegt worden sei auch, dass wirtschafts-, geld- und w\u00e4hrungspolitische Interessen gef\u00e4hrdet seien.<\/p>\n<p><strong>Rasche Information \u00fcber vorhandene Dokumente ist gute Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner Empfehlung gibt der ED\u00d6B den Bundesbeh\u00f6rden, die den Zugang zu Dokumentenlisten pauschal abweisen, die Richtung vor. Eine gute Umsetzungspraxis beinhaltet, dass die \u00a0Verwaltung Medienschaffende so weit rechtlich zul\u00e4ssig \u00abm\u00f6glichst rasch \u00fcber die vorhandenen Dokumente zu einem Thema informiert, damit Zugangsgesuche pr\u00e4zis gestellt werden k\u00f6nnen\u00bb. So sieht es auch der <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/gute-praxis\/\"><u>Leitfaden<\/u><\/a> von <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> f\u00fcr eine sachgerechte Umsetzung der \u00d6ffentlichkeitsgesetze vor. \u00a0<\/p>\n<hr \/>\n<p><em>Nachtrag: Gegen die Empfehlung des ED\u00d6B hat das Generalsekretariat des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements (GS-EFD) am 26. April 2024 eine Verf\u00fcgung erlassen und den Zugang zu den Dokumenten sowie das gesamte zur Publikation des Berichts der PUK sei aufgeschoben.<\/em><\/p>\n<p><em>Das GS-EFD begr\u00fcndet ihren Entscheid mit der weit verbreiteten Emp\u00f6rung \u00fcber den Niedergang der Credit Suisse und die \u00dcbernahme durch die UBS. Die Meinungs- und Willensbildung der PUK finde in einem medial intensiv bearbeiteten Umfeld statt. Aufgrund des hohen Erwartungsdrucks bestehe eine grosse Nachfrage nach Informationen, welche die ausstehenden Erkenntnisse und Wertungen der PUK vorwegnehmen k\u00f6nnten. Selbst Dokumente von begrenztem Informationsgehalt k\u00f6nnten Anlass zu Spekulationen geben und die Meinungsbildung der PUK beeintr\u00e4chtigen. Das GS-EFD hat jedoch nicht begr\u00fcndet, wie der Meinungsbildungsprozess der PUK tats\u00e4chlich beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch verzichtet auf eine Anfechtung der Verf\u00fcgung: Bis ein Gericht den Fall entschieden h\u00e4tte, w\u00e4re der PUK-Schlussbericht voraussichtlich fertiggestellt. Das Verfahren hat der Verwaltung wichtige Hinweise auf den Umgang und die Zug\u00e4nglichkeit mit \u00a0Aktenlisten vermittelt. \u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Pauschal verweigerten die Juristen von Finanzministerin Karin Keller-Sutter den Zugang zu Listen mit Dokumenten der CS-Notfusion. 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