{"id":14666,"date":"2022-10-28T11:56:55","date_gmt":"2022-10-28T09:56:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=14666"},"modified":"2022-10-28T13:26:05","modified_gmt":"2022-10-28T11:26:05","slug":"auch-die-finma-gehoert-unters-oeffentlichkeitsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2022\/10\/auch-die-finma-gehoert-unters-oeffentlichkeitsgesetz\/","title":{"rendered":"Auch die Finma geh\u00f6rt unters \u00d6ffentlichkeitsgesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_14667\" class=\"wp-caption alignnone\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-14667 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2022\/10\/58888025_highres.png\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"328\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2022\/10\/58888025_highres.png 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2022\/10\/58888025_highres-300x169.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> Die \u00dcberwacher des Schweizer Finanzplatzes agieren weitgehend im Dunkeln: Gesch\u00e4ftsmann am Z\u00fcrcher Paradeplatz. (Foto Gaetan Bally\/Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Martin Stoll und Eva Hirschi<\/em>.<strong> Die Kontrolleure des Schweizer Finanzplatzes operieren weitgehend unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit. Sie sind vom Geltungsbereich des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Diese Sonderstellung wird von Rechtswissenschaftlern seit Jahren kritisiert.<\/strong><\/p>\n<p>Am 1. November kommt die UNO-Sonderberichterstatterin f\u00fcr Meinungsfreiheit, Irene Khan, zu einem offiziellen Besuch in die Schweiz. Grund sind rechtliche H\u00fcrden, an denen Medienschaffende bei Recherchen regelm\u00e4ssig scheitern \u2013 unter anderem am Sonderstatus der Finanzmarktaufsicht Finma, die ohne triftigen Grund vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz des Bundes (BG\u00d6) ausgenommen ist.\u00a0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Dass die \u00dcberwacher des Finanzplatzes als einzige zur Bundesverwaltung geh\u00f6rende Aufsichtsbeh\u00f6rde von den allgemeinen g\u00fcltigen Transparenzregeln ausgenommen wurden, geht auf den gewichtigsten Lobbyisten des Finanzplatzes, die Bankiervereinigung, zur\u00fcck. Diese lehnte in der Vernehmlassung im Jahr 2000 die Einf\u00fchrung von Transparenzregeln rundweg ab. Was beim Bundesrat auf offene Ohren stiess: Dieser gew\u00e4hrte der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission (EBK), der Vorg\u00e4ngerorganisation der Finanzmarktaufsicht Finma, einen Platz am Schatten:<\/p>\n<p><em>\u00abDie EBK ist als Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber das Banken- und B\u00f6rsenwesen in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich t\u00e4tig. Deshalb rechtfertigt es sich, die EBK als einzige zur dezentralen Bundesverwaltung geh\u00f6rende Aufsichtsbeh\u00f6rde durch eine gesetzliche Ausnahme dem Geltungsbereich des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes zu entziehen.\u00bb<\/em><\/p>\n<div class=\"infobox\"><\/p>\n<p><strong>Recherche-H\u00fcrden auch im Bankengesetz<\/strong><\/p>\n<p>Schweizer Medienschaffende machen sich strafbar, wenn sie geheime Bankdokumente ver\u00f6ffentlichen. Deswegen steht die Schweiz in internationaler Kritik.\u00a0<\/p>\n<p><div class=\"infobox-more\"><button class=\"info-plus\" type=\"button\"><\/button><div class=\"infobox-inner\"><\/p>\n<p>Das Thema aufs Parket gebracht hatte die Kollektivrecherche \u00abSuisseSecrets\u00bb zu einem Credit-Suisse-Datenleck, an welcher \u00fcber 160 Journalistinnen und Journalisten aus der ganzen Welt gearbeitet haben \u2013 mit Ausnahme der Schweiz. Grund f\u00fcr das Abseitsstehen war Artikel 47 des Schweizer Bankengesetzes. Wegen diesem riskieren Schweizer Medienschaffende bei der Ver\u00f6ffentlichung von geheimen Bankdokumenten ein Strafverfahren.<\/p>\n<p>Seither steht die Schweiz in der internationalen Kritik: Dies verstosse gegen die Menschenrechte und verletzte die Pressefreiheit, sagt die UNO-Sonderermittlerin f\u00fcr Meinungsfreiheit, Irene Khan. Sie wird der Schweiz am 1. November einen offiziellen Besuch abstatten, um mit Vertretenden aus der Medienbranche zu diskutieren. Mehrere Organisationen haben sich im Vorfeld des Treffens f\u00fcr eine Abschaffung des Zensurartikels ausgesprochen. Diese Problematik besch\u00e4ftigt indes auch die Politik: Im Bundesparlament sind Vorst\u00f6sse h\u00e4ngig.<\/p>\n<p><\/div><\/div><\/p>\n<p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit dem Zusammenschluss der EBK, des Bundesamts f\u00fcr Privatversicherungen und der Kontrollstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei zur Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde Finma wurden neben den Banken auch die Privatversicherungen und die unabh\u00e4ngigen Finanzintermedi\u00e4re vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz ausgenommen.\u00a0<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Rechtsgelehrte ist die Ausnahme \u00abproblematisch\u00bb<\/strong><\/p>\n<p>Der Jurist Thomas S\u00e4gesser, ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei, nennt diese Regelung im Kommentar zum \u00d6ffentlichkeitsgesetz \u00abproblematisch\u00bb. Soweit T\u00e4tigkeitsbereiche der Finma dem Gesch\u00e4fts- und Berufsgeheimnis unterliegen, h\u00e4tte die Geheimhaltung \u00fcber die im \u00d6ffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmezust\u00e4nde gewahrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch laut der Juristen-Kollegin Christa Stamm-Pfister, Datenschutzbeauftragte des Universit\u00e4tsspitals Z\u00fcrich und Mitautorin des Basler Kommentars zum \u00d6ffentlichkeitsgesetz, sei in Bezug auf die Finma-Regel kritisch zu hinterfragen, \u00abob die Geheimhaltungsinteressen von Beh\u00f6rden und unterstellten Rechtssubjekten nicht mit dem im \u00d6ffentlichkeitsgesetz formulierten Ausnahmekatalog ausreichend gew\u00e4hrt w\u00e4ren\u00bb.<\/p>\n<p><strong>Handlungsbedarf nach Strassburger Rechtsprechung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Untermauert wird die seit Jahren ge\u00e4usserte Kritik von Schweizer Rechtsgelehrten inzwischen auch durch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in Strassburg.\u00a0<\/p>\n<p>Daniela Thurnherr, Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Basel, kommt nach einer <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/experten-studien\/experte\/?autor=thurnherr-daniela&amp;selected=167#selected\">Analyse<\/a> von EGMR-Urteilen zum Schluss, dass Kl\u00e4rungsbedarf besteht. Es stelle sich die Frage, ob die Umsetzung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips auf Bundesebene kompatibel sei mit der Rechtsprechung des EGMR.\u00a0<\/p>\n<p>Denn in einem <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2016\/12\/strassburger-richter-starken-die-transparenzrechte\/\">Grundsatzentscheid<\/a> hat die Grosse Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs 2016 den Zugang zu Beh\u00f6rdeninformationen in einen direkten Zusammenhang mit der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) gestellt. Vor allem Medienschaffende, aber auch Nichtregierungsorganisationen und Bloggerinnen und Blogger, alle, die in der Gesellschaft \u00abWatchdog\u00bb-Funktionen wahrnehmen, k\u00f6nnen auf den Zugang zu Verwaltungsinformationen pochen.\u00a0<\/p>\n<p>Dabei schr\u00e4nkt der Gerichtshof den Kreis der Beh\u00f6rden, gegen\u00fcber dem ein Informationsanspruch gemacht werden kann, nicht ein. F\u00fcr Kantone und Gemeinden ohne \u00d6ffentlichkeitsgesetz und die keinem Gesetz unterstellten interkantonalen Gremien m\u00fcsste die Rechtsprechung der EGMR Konsequenzen haben. Nur: Bisher bewegt sich in der Schweiz diesbez\u00fcglich nichts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Von der Finanzlobby erwirkte Sonderregeln abschaffen<\/strong><\/p>\n<p>Kontrollbeh\u00f6rden d\u00fcrfen aber nicht im Dunkel und unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit operieren. Der Verein <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> fordert deshalb eine konsequente Umsetzung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips und eine Angleichung der Transparenzregeln an die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention. Auch die Finanzmarktaufsicht Finma muss dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip unterstellt werden. Die im \u00d6ffentlichkeitsgesetz formulierten Ausnahmebestimmungen reichen aus, um Pers\u00f6nlichkeitsrechte und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse von Beaufsichtigten zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Um das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in die Kontrollmechanismen des Staates zu erhalten, braucht es ein Mindestmass an Transparenz. Die stossenden Sonderregeln der Finanzlobby geh\u00f6ren abgeschafft. Gerade wo finanzstarke und m\u00e4chtige Interessenvertreter in Kontakt mit Beh\u00f6rden kommen, muss Transparenz \u00fcber beh\u00f6rdliches Handeln eingefordert werden k\u00f6nnen.\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll und Eva Hirschi. Die Kontrolleure des Schweizer Finanzplatzes operieren weitgehend unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit. Sie sind vom Geltungsbereich des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Diese Sonderstellung wird von Rechtswissenschaftlern seit Jahren kritisiert. Am 1. 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