{"id":13769,"date":"2021-11-02T16:59:17","date_gmt":"2021-11-02T15:59:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=13769"},"modified":"2021-11-02T17:19:13","modified_gmt":"2021-11-02T16:19:13","slug":"kanton-waadt-gibt-anleitung-zu-corona-betrugern-heraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2021\/11\/kanton-waadt-gibt-anleitung-zu-corona-betrugern-heraus\/","title":{"rendered":"Kanton Waadt gibt Anweisung zu Corona-Betr\u00fcgern heraus"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_13785\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-13785 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2021\/11\/Kyril.png\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"327\" srcset=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2021\/11\/Kyril.png 582w, https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2021\/11\/Kyril-300x169.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 582px) 100vw, 582px\" \/> \u00abDie Bev\u00f6lkerung nutzt ihr Recht auf Information zu wenig\u00bb: Transparenzaktivist Gossweiler. (Foto: 24heures\/Vanessa Cardoso)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Julia Rippstein.<\/em> <strong>Ein Waadtl\u00e4nder B\u00fcrger erk\u00e4mpfte sich ein Dokument zum Umgang mit Corona-Kredit-Betr\u00fcgern. Gegen den Zugang hatte sich die kantonale Staatsanwaltschaft vehement gewehrt.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Als Transparenzverfechter hat Kyril Gossweiler einen wichtigen Kampf gewonnen: Er hat die Waadtl\u00e4nder Staatsanwaltschaft gezwungen, ein Dokument des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (Seco) herauszugeben. Das Dokument enth\u00e4lt Anweisungen des Bundes an kantonale Staatsanwaltschaften zum Umgang mit Corona-Kredit-Betr\u00fcgern.<\/p>\n<p><!--more-->Gossweiler war \u00fcber <a href=\"http:\/\/Der B\u00fcrger wurde \u00fcber die Sendung \u00abTemps pr\u00e9sent\u00bb von RTS auf das Dokument aufmerksam \u2013 dieses lag dem Redaktionsteam jedoch nicht vor. Im Dokument wird empfohlen, \u00abaus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden\u00bb keine Strafverfahren gegen Betr\u00fcger einzuleiten, die bereit sind, die Corona-Hilfen zur\u00fcckzuzahlen. In der Sendung kritisierte der Waadtl\u00e4nder Staatsanwalt Anton R\u00fcsch dieses Vorgehen: Seiner Meinung nach sollten die Strafbeh\u00f6rden keine Anweisungen erhalten.  Um das Dokument zu erhalten, stellte Kyril Gossweiler einen Antrag beim Staatsanwalt. Dieser weigerte sich jedoch, es auszuh\u00e4ndigen. Sein Argument: Die Staatsanwaltschaft unterliegt nur dann dem kantonalen Informationsgesetz (LInfo), wenn die betreffenden Akten aus pers\u00f6nlichkeitsschutz- und untersuchungsgeheimnisgr\u00fcnden nicht zu ihren gerichtlichen Aufgaben geh\u00f6ren. Der Waadtl\u00e4nder Staatsanwalt vertrat daher die Ansicht, dass das Dokument zu seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich geh\u00f6re. Dazu geh\u00f6ren alle T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit laufenden Verfahren, f\u00fcr die besondere Verfahrensregeln f\u00fcr den Zugang zu Dokumenten gelten.  Mit dieser Argumentation war Gossweiler nicht zufrieden und wandte sich an den kantonalen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten Eric Golaz, der seinen Rekurs guthiess. \u00abEs stimmt, dass das Informationsgesetz nicht f\u00fcr Dokumente gilt, die im Rahmen eines Gerichts-, Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens erstellt werden. Aber in diesem Fall handelt es sich um einen Text mit allgemeinen Anweisungen\u00bb, erkl\u00e4rte Golaz in der Tageszeitung 24 heures. Zudem entschied das Bundesgericht k\u00fcrzlich, dass nur Dokumente, die sich auf ein Verfahren im engeren Sinne beziehen, nicht unter das \u00d6ffentlichkeitsprinzip fallen.  Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde brachte ein weiteres Argument vor: Sie sei nur die Empf\u00e4ngerin des Schreibens gewesen, und nicht die Verfasserin \u2013 in diesem Fall das SECO. Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte wies diese Erkl\u00e4rung zur\u00fcck: \u00abJedes Dokument, das von einer Beh\u00f6rde ausgestellt oder aufbewahrt wird, unterliegt dem Informationsgesetz, sofern es nicht privat ist oder f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke verwendet wird. Die Beh\u00f6rde kann zur Vorlage eines amtlichen Dokuments verpflichtet werden, auch wenn sie nicht die Verfasserin ist; es reicht aus, dass sie das Dokument besitzt. Die Waadtl\u00e4nder Staatsanwaltschaft zog den Entscheid nicht weiter. Sie gab deshalb Kyril Gossweiler das Schreiben des SECO heraus. Der Aktivist will mit diesem Zugangsgesuch ein Zeichen setzen. \u00abDie Bev\u00f6lkerung nutzen ihr Recht auf Information zu wenig, das Gesetz sollte bekannter werden. Die Beh\u00f6rden sind meiner Meinung nach nicht immer \u00abwohlwollend\u00bb\u00bb, sagte er gegen\u00fcber 24 heures.\">einen Beitrag<\/a> der RTS-Sendung \u00abTemps pr\u00e9sent\u00bb auf das Dokument aufmerksam geworden. Dieses lag dem Redaktionsteam nicht vor. Im Rundschreiben empfiehlt die Bundesbeh\u00f6rde \u00abaus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden\u00bb keine Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die bereit sind, ertrogene Corona-Hilfen zur\u00fcckzuzahlen. In der Sendung kritisierte der Waadtl\u00e4nder Staatsanwalt Anton R\u00fcsch dieses Vorgehen: Strafbeh\u00f6rden d\u00fcrften keine Instruktionen aus Bern erhalten.<\/p>\n<p>Um Zugang zum Dokument zu bekommen, stellte Gossweiler ein Zugangsgesuch beim Staatsanwalt. Dieser weigerte sich jedoch, das Schreiben aus Bern herauszugeben.\u00a0 Das Dokument sei vom kantonalen Transparenzgesetz ausgenommen, der Pers\u00f6nlichkeitsschutz und das Untersuchungsgeheimnis seien tangiert.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlichkeitsbeauftragter widerspricht der Staatsanwaltschaft<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Argumentation war Gossweiler nicht einverstanden. Er wandte sich an den kantonalen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten Eric Golaz, der seinen Rekurs guthiess. \u00abEs stimmt, dass das Informationsgesetz nicht f\u00fcr Dokumente gilt, die im Rahmen eines Gerichts-, Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens erstellt werden. Aber in diesem Fall handelt es sich um ein Dokument mit allgemeinen Anweisungen\u00bb, erkl\u00e4rte Golaz in der Tageszeitung \u00ab24 heures\u00bb. Zudem <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2021\/01\/klarung-des-bundesgerichts-zu-akten-der-justiz\/\">entschied das Bundesgericht k\u00fcrzlich,<\/a> dass nur Dokumente, die sich auf ein Verfahren im engeren Sinne beziehen, nicht unter das \u00d6ffentlichkeitsprinzip fallen.<\/p>\n<p>Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde brachte ein weiteres Argument vor: Sie sei lediglich die Empf\u00e4ngerin des Schreibens gewesen. Verfasst worden sei es vom Seco. Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte wies auch diese Erkl\u00e4rung zur\u00fcck: \u00abJedes Dokument, das von einer Beh\u00f6rde ausgestellt oder aufbewahrt wird, unterliegt dem Informationsgesetz, sofern es nicht privat ist oder f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke verwendet wird.\u00bb Die Beh\u00f6rde k\u00f6nne zur Vorlage eines amtlichen Dokuments verpflichtet werden, auch wenn sie nicht die Verfasserin sei. Es reiche aus, wenn sie das Dokument besitze.<\/p>\n<p>Die Waadtl\u00e4nder Staatsanwaltschaft willigte schliesslich ein und gew\u00e4hrte Gossweiler Zugang zum Seco-Schreiben. Der Aktivist will mit diesem Zugangsgesuch ein Zeichen setzen. \u00abDie Bev\u00f6lkerung nutzt ihr Recht auf Information zu wenig, das Gesetz muss bekannter werden\u00bb, sagte er gegen\u00fcber \u00ab24 heures\u00bb.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Julia Rippstein. Ein Waadtl\u00e4nder B\u00fcrger erk\u00e4mpfte sich ein Dokument zum Umgang mit Corona-Kredit-Betr\u00fcgern. 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