{"id":5691,"date":"2015-05-27T00:22:03","date_gmt":"2015-05-26T22:22:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?page_id=5691"},"modified":"2024-09-24T08:50:38","modified_gmt":"2024-09-24T06:50:38","slug":"bund","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/die-kantone\/bund\/","title":{"rendered":"Bundesgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Seit 2006 ist die Bundesverwaltung von Gesetzes wegen transparent. Bundesrat, Parlament, Finanzmarktaufsicht und Nationalbank unterstehen dem Gesetz nicht; ebensowenig Dokumente, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt resp. empfangen wurden. \u2013 Der Bund verf\u00fcgt \u00fcber einen sehr fundierten \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten, und die Bundesgerichte haben dem z\u00f6gerlichen Willen zur \u00d6ffentlichkeit vieler Bundesstellen schon mit zahlreichen Urteilen nachgeholfen. \u2013 Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen ihren Aufwand zur Bearbeitung des Gesuchs verrechnen. Die Geb\u00fchr darf aber nicht abschrecken, und gegen\u00fcber Medienschaffenden sind die Geb\u00fchren um mindestens die H\u00e4lfte zu reduzieren.<\/p>\n<h2>Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (\u00d6ffentlichkeitsgesetz, BG\u00d6) vom 17. Dezember 2004<\/h2>\n<div class=\"nocontent\" id=\"yellow-box\"><div class=\"tabs\"><br \/><a class=\"button button-tab\" href=\"#Grundlagen\" id=\"Grundlagen-tab\">Grundlagen<\/a>\n<br \/><a class=\"button button-tab-inactive\" href=\"#Geltung\" id=\"Geltung-tab\">Geltung<\/a>\n<br \/><a class=\"button button-tab-inactive\" href=\"#Ausnahmen\" id=\"Ausnahmen-tab\">Ausnahmen<\/a>\n<br \/><a class=\"button button-tab-inactive\" href=\"#Gesuch\" id=\"Gesuch-tab\">Gesuch<\/a>\n<br \/><br \/><\/div><\/div>\n<div class=\"tab-panel table-wrap panels-kantone\"><br \/><div class=\"button-tab\" id=\"Grundlagen\"><\/p><table width=\"100%\"><tr><td>Verfassungsartikel<\/td><td>Das \u00d6ffentlichkeitsprinzip geniesst auf Bundesebene nicht Verfassungsrang.<\/td><\/tr><tr><td>Gesetz in Kraft seit<\/td><td>1. Juli 2006<\/td><\/tr><tr><td>Links<\/td><td><a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20022540\/index.html\" target=\"_blank\">Gesetz<\/a><br \/><a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20051874\/index.html\" target=\"_blank\">Verordnung<\/a><br \/><a href=\"https:\/\/www.edoeb.admin.ch\/edoeb\/de\/home\/oeffentlichkeitsprinzip\/oe_bund\/bgoe_faq.html\" target=\"_blank\">Leitlinien zur Umsetzung<\/a><\/td><\/tr><tr><td>\u00d6ffentlichkeitsbeauftragter<\/td><td>Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragter (ED\u00d6B) <br \/>Adrian Lobsiger <br \/>Feldeggweg 1<br \/>3003 Bern<br \/>Tel. 058 462 43 95 (Mo. bis Fr., 10.00 bis 12.00 Uhr) <br \/><a href=\"http:\/\/www.edoeb.admin.ch\" target=\"_blank\">Website<\/a><\/td><\/tr><\/table><p><\/div><br \/><div class=\"button-tab\" id=\"Geltung\" style=\"display: none;\"><\/p><table width=\"100%\"><tr><td>Grundsatz<\/td><td>Das Gesetz gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung und verwaltungsexterne Einheiten, die Verwaltungsaufgaben \u00fcbernehmen, sowie f\u00fcr die Parlamentsdienste.<br \/>Ausgenommen sind die Finanzmarktaufsicht, die Nationalbank und Dokumente des Mitberichtverfahrens. Der Bundesrat kann weitere Einheiten vom Gesetz ausnehmen (was er bisher nicht getan hat). <a href=\"#more-\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Bundesrat<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/p><p>Es sei denn, ein Bundesrat handelt als Teil seines Departements, also der Verwaltung. Mitberichte sind dem BG\u00d6 nicht unterstellt. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bundesrat aber, \u00abrechtzeitig und umfassend\u00bb \u00fcber seine T\u00e4tigkeit zu informieren. <a href=\"#more-1\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Bundesverwaltung<\/td><td><strong>Ja<\/strong><\/p><p>Dazu z\u00e4hlt auch die so genannte dezentrale Verwaltung. Das Verzeichnis aller Verwaltungseinheiten findet sich im Anhang der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19983439\/index.html\" target=\"_blank\">Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV<\/a>.<br \/>Ausgenommen sind die Finanzmarktaufsicht, die Nationalbank und das Mitberichtverfahren. <a href=\"#more-2\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Parlament<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/p><p>Die Parlamentsdienste sind dem Gesetz unterstellt, nicht aber das Parlament selber. Parlamentssitzungen sind grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich, Kommissionssitzungen sind vertraulich. <a href=\"#more-3\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Justiz<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/p><p>Die Bundesgerichte sind dem BG\u00d6 nicht unterstellt. Zivil-, Straf-, Rechts- und Amtshilfe-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege- sowie Schiedsverfahren sind vom Gesetz ausdr\u00fccklich ausgenommen. <br \/>Allerdings gilt das \u00d6ffentlichkeitsprinzip f\u00fcr die administrative Aufgabenerf\u00fcllung der Justiz aufgrund der Gerichtsgesetze, und die Rechtsprechung ist laut der Bundesverfassung grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich. <a href=\"#more-4\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Verwaltungsexterne, die \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnehmen<\/td><td><strong>Ja<\/strong><\/p><p>Soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verf\u00fcgungen erlassen. <a href=\"#more-5\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Private, die von der \u00f6ffentlichen Hand unterst\u00fctzt oder finanziert werden<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>Unternehmen der \u00f6ffentlichen Hand<\/td><td>Sofern ein Unternehmen im Anhang der <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19983439\/index.html\" target=\"_blank\">Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV<\/a> aufgef\u00fchrt ist, und Erlasse oder erstinstanzlich Verf\u00fcgungen erl\u00e4sst, gilt es als Teil der Bundesverwaltung und ist dem BG\u00d6 unterstellt. <a href=\"#more-6\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Dokumente, die von der Beh\u00f6rde kommerziell genutzt werden<\/td><td>Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. <a href=\"#more-7\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Unfertige Dokumente<\/td><td>Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. <a href=\"#more-8\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Dokumente zum pers\u00f6nlichen Gebrauch<\/td><td>Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. <a href=\"#more-9\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Dokumente, die \u00e4lter sind als das Gesetz<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/p><p>In diesem Punkt geht das Bundesgesetz weniger weit als die meisten kantonalen Gesetze, die das \u00d6ffentlichkeitsprinzip r\u00fcckwirkend installiert haben (Ausnahmen: Freiburg und Zug). <a href=\"#more-10\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><\/table><p><\/div><br \/><div class=\"button-tab\" id=\"Ausnahmen\" style=\"display: none;\"><\/p><table width=\"100%\"><tr><td>Meinungsbildungsprozess der Beh\u00f6rde<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-11\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Zielkonforme Durchf\u00fchrung konkreter beh\u00f6rdlicher Massnahmen<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-12\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Innere und \u00e4ussere Sicherheit<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-13\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Aussenpolitische Beziehungen und Interessen<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-14\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Beziehungen zu den Kantonen<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-15\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Wirtschafts-, geld- und w\u00e4hrungspolitische Interessen der Schweiz<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-16\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Berufs-, Gesch\u00e4fts- und Fabrikationsgeheimnis<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-17\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Informationen, die der Beh\u00f6rde freiwillig anvertraut wurden.<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-18\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Privatsph\u00e4re Dritter<\/td><td>Es findet eine Interessensabw\u00e4gung statt. <a href=\"#more-19\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Positionen in laufenden und ku\u0308nftigen Verhandlungen<\/td><td>Ohne Interessensabw\u00e4gung vom Zugang ausgeschlossen. <a href=\"#more-20\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>H\u00e4ngige Gesch\u00e4fte<\/td><td>Ohne Interessensabw\u00e4gung vom Zugang ausgeschlossen, bis der administrative Entscheid, dessen Grundlage sie darstellen, getroffen ist. <a href=\"#more-21\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Besonderes<\/td><td>Im Gegensatz zu fast allen kantonalen \u00d6ffentlichkeitsgesetzen z\u00e4hlt das BG\u00d6 die Ausnahmegr\u00fcnde, die gegen einen Zugang sprechen k\u00f6nnen, abschliessend auf. Zus\u00e4tzliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen nicht vorgebracht werden.<\/td><\/tr><tr><td>Bestimmungen anderer Gesetze<\/td><td>bleiben vorbehalten. <a href=\"#more-22\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><\/table><p><\/div><br \/><div class=\"button-tab\" id=\"Gesuch\" style=\"display: none;\"><\/p><table width=\"100%\"><tr><td>An wen ist das Gesuch zu richten?<\/td><td>An die Beh\u00f6rde, die ein Dokument erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat.<\/p><p>Adressen der \u00c4mter und ihrer \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/die-aemter\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> einsehbar. <a href=\"#more-23\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Wie ist das Gesuch einzureichen?<\/td><td><strong>Formlos<\/strong><\/p><p>Ein Online-Formular ist <a href=\"http:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/online-antrag\/l\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch\" target=\"_blank\">hier<\/a> abrufbar. <a href=\"#more-24\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Wie reiche ich ein Gesuch zu GEVER ein?<\/td><td>Alle Schritte findest du in unserem <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/gever-manual\/\" target=\"_blank\">Manual<\/a>. <\/td><\/tr><tr><td>Muss das Gesuch begr\u00fcndet werden?<\/td><td><strong>Nein<\/strong><\/p><p>Jede Person hat ohne Nennung von Gr\u00fcnden Anspruch auf Aktenzugang. <a href=\"#more-25\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Bis wann muss die Beh\u00f6rde ein Gesuch beantworten?<\/td><td>Innert 20, ausnahmsweise innert 40 Tagen. <a href=\"#more-26\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Gibt es ein Schlichtungsverfahren?<\/td><td><strong>Ja<\/strong><\/p><p>Schlichtungsstelle ist der Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte. <a href=\"#more-27\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Wie sieht der Rechtsweg aus?<\/td><td>H\u00e4lt sich eine Beh\u00f6rde nicht an das Resultat der Schlichtung, stellt sie eine anfechtbare Verf\u00fcgung aus. <a href=\"#more-28\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><tr><td>Sind die Empfehlungen der Schlichtungsbeh\u00f6rde \u00f6ffentlich?<\/td><td><strong>Ja<\/strong><\/p><p>Der ED\u00d6B <a href=\"https:\/\/www.edoeb.admin.ch\/edoeb\/de\/home\/oeffentlichkeitsprinzip\/bgoe_empfehlungen.html\" target=\"_blank\">publiziert<\/a> seine Entscheide, ebenso finden sich die Entscheide auf der Seite von \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch, <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/das-gesetz\/\" target=\"_blank\">samt Zusammenfassungen<\/a>. <\/td><\/tr><tr><td>Kosten<\/td><td><strong>In der Regel keine<\/strong><\/p><p>Auf Bundesebene ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten geb\u00fchrenfrei, jedoch k\u00f6nnen ausnahmsweise Geb\u00fchren anfallen, wenn das Zugangsgesuch einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordert. Geb\u00fchren werden erhoben, wenn der Aufwand \u00fcber acht Stunden liegt. F\u00fcr Medienschaffende wird eine um 50 Prozent reduzierte Geb\u00fchr erhoben. <a href=\"#more-29\" class=\"small-more-link\">Gesetzestext<\/a><\/td><\/tr><\/table><p><\/div><br \/><\/div><div id=\"more-\" style=\"display:none\">Art. 2 BG\u00d6: \u00ab(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr: a. die Bundesverwaltung; b. Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angeh\u00f6ren, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verf\u00fcgungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; c. die Parlamentsdienste. (2) Das Gesetz gilt nicht f\u00fcr die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht. (3) Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angeh\u00f6ren, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben erforderlich ist; deren Wettbewerbsf\u00e4higkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde; oder die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.\u00bb<br \/>Art. 8 Abs. 1: \u00abEs besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.\u00bb<\/div><div id=\"more-1\" style=\"display:none\">Art. 180 Abs. 2 Bundesverfassung: \u00ab[Der Bundesrat] informiert die \u00d6ffentlichkeit rechtzeitig und umfassend \u00fcber seine T\u00e4tigkeit, soweit nicht \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche oder private Interessen entgegenstehen.\u00bb<br \/>Art. 8 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abEs besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.\u00bb<\/div><div id=\"more-2\" style=\"display:none\">Art. 2 BG\u00d6: \u00ab(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr: a) die Bundesverwaltung; (&#8230;) (2) Das Gesetz gilt nicht f\u00fcr die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission. (3) Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angeh\u00f6ren, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben erforderlich ist; deren Wettbewerbsf\u00e4higkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde; oder die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.\u00bb<br \/>Art. 8 Abs. 1: \u00abEs besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.\u00bb<\/div><div id=\"more-3\" style=\"display:none\">Art. 158 Bundesverfassung: \u00abDie Sitzungen der R\u00e4te sind \u00f6ffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.\u00bb<br \/>Art. 2 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDieses Gesetz gilt f\u00fcr: (&#8230;) c) die Parlamentsdienste.\u00bb<br \/>Art. 47 Parlamentsgesetz: \u00ab(1) Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. (2)\u00a0Die Kommissionen k\u00f6nnen beschliessen, Anh\u00f6rungen \u00f6ffentlich durchzuf\u00fchren.\u00bb<\/div><div id=\"more-4\" style=\"display:none\">Art. 3 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDieses Gesetz gilt nicht fu\u0308r: a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: 1. Zivilverfahren, 2. Strafverfahren, 3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, 4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung, 5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder 6. Schiedsverfahren; b) die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.\u00bb<br \/>Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung: \u00abGerichtsverhandlung und Urteilsverk\u00fcndung sind \u00f6ffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.\u00bb<\/div><div id=\"more-5\" style=\"display:none\">Art. 2 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDieses Gesetz gilt f\u00fcr: (&#8230;) b) Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angeh\u00f6ren, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verf\u00fcgungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-6\" style=\"display:none\">Art. 2 BG\u00d6: \u00ab(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr: a) die Bundesverwaltung; b) Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angeh\u00f6ren, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verf\u00fcgungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen (&#8230;) (2) Das Gesetz gilt nicht f\u00fcr die Schweizerische Nationalbank und die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht.\u00bb<\/div><div id=\"more-7\" style=\"display:none\">Art. 5 Abs. 3 BG\u00d6: \u00abNicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a) durch eine Beho\u0308rde kommerziell genutzt werden (&#8230;)\u00bb<br \/>Art. 1 Abs. 1 VBG\u00d6: \u00ab(1) Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Beh\u00f6rde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.\u00bb<\/div><div id=\"more-8\" style=\"display:none\">Art. 5 Abs. 3 BG\u00d6: \u00abNicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (&#8230;) b. nicht fertig gestellt sind (&#8230;)\u00bb<br \/>Art. 1 Abs. 2 VBG\u00d6: \u00abAls fertig gestellt gilt ein Dokument: a) das von der Beh\u00f6rde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder b) das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv \u00fcbergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.\u00bb<\/div><div id=\"more-9\" style=\"display:none\">Art. 5 Abs. 3 BG\u00d6: \u00abNicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (&#8230;) c) zum perso\u0308nlichen Gebrauch bestimmt sind.\u00bb<br \/>Art. 1 Abs. 3 VBG\u00d6: \u00abAls zum pers\u00f6nlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.\u00bb<\/div><div id=\"more-10\" style=\"display:none\">Art. 23 BG\u00d6 : \u00abDieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Beh\u00f6rde erstellt oder empfangen wurden.\u00bb<\/div><div id=\"more-11\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: a) die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Beh\u00f6rde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeintr\u00e4chtigt werden kann (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-12\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) b) die zielkonforme Durchf\u00fchrung konkreter beh\u00f6rdlicher Massnahmen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-13\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) c) die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrdet werden kann (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-14\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) d) die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-15\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) e) die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-16\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) f) die wirtschafts-, geld- und w\u00e4hrungspolitischen Interessen der Schweiz gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-17\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) g) Berufs-, Gesch\u00e4fts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden k\u00f6nnen (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-18\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschr\u00e4nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew\u00e4hrung: (&#8230;) h) Informationen vermittelt werden k\u00f6nnen, die der Beh\u00f6rde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Beh\u00f6rde zugesichert hat. (&#8230;)\u00bb<\/div><div id=\"more-19\" style=\"display:none\">Art. 7 Abs. 2 BG\u00d6: \u00abDer Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschra\u0308nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewa\u0308hrung die Privatspha\u0308re Dritter beeintra\u0308chtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das o\u0308ffentliche Interesse am Zugang u\u0308berwiegen.\u00bb<br \/>Art. 6 VBG\u00d6: \u00ab(1) Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches o\u0308ffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatspha\u0308re entgegen, so kann die zusta\u0308ndige Beho\u0308rde ausnahmsweise nach einer Interessenabwa\u0308gung den Zugang gewa\u0308hren. (2) Das o\u0308ffentliche Interesse am Zugang kann namentlich u\u0308berwiegen, wenn: a) die Zuga\u0308nglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der O\u0308ffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; b) die Zuga\u0308nglichmachung dem Schutz spezifischer o\u0308ffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der o\u0308ffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der o\u0308ffentlichen Gesundheit; oder c) die Person, deren Privatspha\u0308re durch die Zuga\u0308nglichmachung beeintra\u0308chtigt werden ko\u0308nnte, zu einer dem O\u0308ffentlichkeitsgesetz unterstehenden Beho\u0308rde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.\u00bb<\/div><div id=\"more-20\" style=\"display:none\">Art. 8 Abs. 4 BG\u00d6: \u00abAmtliche Dokumente u\u0308ber Positionen in laufenden und ku\u0308nftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zuga\u0308nglich.\u00bb<\/div><div id=\"more-21\" style=\"display:none\">Art. 8 Abs. 2 BG\u00d6: \u00abAmtliche Dokumente du\u0308rfen erst zuga\u0308nglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, fu\u0308r den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.\u00bb<\/div><div id=\"more-22\" style=\"display:none\">Art. 4 BG\u00d6: \u00abVorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen fu\u0308r den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.\u00bb<\/div><div id=\"more-23\" style=\"display:none\">Art. 10 BG\u00d6: \u00ab(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Beho\u0308rde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. (2) Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren fu\u0308r den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.\u00bb<\/div><div id=\"more-24\" style=\"display:none\">Art. 7 VBG\u00d6: \u00ab(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begru\u0308ndet werden. (2) Es muss genu\u0308gend Angaben enthalten, die es der Beho\u0308rde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben: a. allgemein zuga\u0308ngliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz; b. einebestimmte Zeitspanne; c. die Beho\u0308rde, die das Dokument erstellt hat; oder d. den betreffenden Sachbereich. (3) Die Beho\u0308rde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch pra\u0308zisiert. (4) Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die fu\u0308r die Identifizierung des verlangten Dokuments zusa\u0308tzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zuru\u0308ckgezogen. Die Beho\u0308rde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.\u00bb<\/div><div id=\"more-25\" style=\"display:none\">Art. 6 Abs. 1 BG\u00d6: \u00abJede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Beho\u0308rden Ausku\u0308nfte u\u0308ber den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.\u00bb<br \/>Art. 7 VBG\u00d6: \u00abDas Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begru\u0308ndet werden.\u00bb<\/div><div id=\"more-26\" style=\"display:none\">Art 12 BG\u00d6: \u00ab(1) Die Beho\u0308rde nimmt so rasch als mo\u0308glich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. (2) Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verla\u0308ngert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verla\u0308ngert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.\u00bb<\/div><div id=\"more-27\" style=\"display:none\">Art. 13 BG\u00d6: \u00ab(1) Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: a) deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschra\u0308nkt, aufgeschoben oder verweigert wird; b) zu deren Gesuch die Beho\u0308rde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder c) die nach Artikel 11 angeho\u0308rt worden ist, wenn die Beho\u0308rde gegen ihren Willen den Zugang gewa\u0308hren will. (2) Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgeno\u0308ssischen Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Beho\u0308rde fu\u0308r die Stellungnahme zur Verfu\u0308gung stehenden Frist schriftlich zu stellen. (3) Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.\u00bb<br \/>Art. 14: \u00abKommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgeno\u0308ssische Datenschutz- und O\u0308ffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.\u00bb<\/div><div id=\"more-28\" style=\"display:none\">Art. 15 BG\u00d6: \u00ab(1) Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angeho\u0308rte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfu\u0308gung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen. (2) Im U\u0308brigen erla\u0308sst die Beho\u0308rde eine Verfu\u0308gung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung: a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschra\u0308nken, auf- schieben oder verweigern will; b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten entha\u0308lt, gewa\u0308hren will. (3) Die Verfu\u0308gung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.\u00bb<\/div><div id=\"more-29\" style=\"display:none\">Art. 17 BG\u00d6: \u00ab(1) In Verfahren f\u00fcr den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Geb\u00fchren erhoben.<br \/>(2) Ausnahmsweise k\u00f6nnen Geb\u00fchren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufw\u00e4ndige Bearbeitung durch die Beh\u00f6rde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Geb\u00fchrentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorg\u00e4ngig \u00fcber die Absicht der Beh\u00f6rde, eine Geb\u00fchr zu erheben, sowie \u00fcber die H\u00f6he dieser Geb\u00fchr informiert. (3) In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verf\u00fcgung (Art. 15) werden in keinem Fall Geb\u00fchren erhoben.<br \/>(4) F\u00fcr die Abgabe von Berichten, Brosch\u00fcren oder anderen Drucksachen und Informationstr\u00e4gern kann in jedem Fall eine Geb\u00fchr erhoben werden.\u00bb <\/p><p>Art. 14 VBG\u00d6: (1) \u00abErfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Beh\u00f6rde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Geb\u00fchr erhoben werden. F\u00fcr die Geb\u00fchrenbemessung wird nur der Zeitaufwand ber\u00fccksichtigt, der 8 Stunden \u00fcberschreitet.\u00bb<br \/>Art. 15 VBG\u00d6: (3) \u00abDie Beh\u00f6rde kann auf die Geb\u00fchrenerhebung verzichten oder die Geb\u00fchr reduzieren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gew\u00e4hrt.\u00bb (4) \u00abErhebt die Beh\u00f6rde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Geb\u00fchr, so reduziert sie diese um 50 Prozent.\u00bb<br \/><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 2006 ist die Bundesverwaltung von Gesetzes wegen transparent. Bundesrat, Parlament, Finanzmarktaufsicht und Nationalbank unterstehen dem Gesetz nicht; ebensowenig Dokumente, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt resp. empfangen wurden. \u2013 Der Bund verf\u00fcgt \u00fcber einen sehr fundierten \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten, und die Bundesgerichte haben dem z\u00f6gerlichen Willen zur \u00d6ffentlichkeit vieler Bundesstellen schon mit zahlreichen Urteilen nachgeholfen. \u2013 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":5689,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-5691","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5691","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5691"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5691\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":17504,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5691\/revisions\/17504"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/5689"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5691"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}