Wir teilen von der Verwaltung losgeeiste Dokumente

 

Die Früchte, die wir mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes ernten konnten, gehören allen. Deshalb teilen wir hier Dokumente und Datensammlungen. Bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsgesetze gilt das Prinzip «access to one, access to all» – es gilt auch für uns.

Dokument Datum
18.01.2021
06.04.2020
03.04.2020
30.03.2020
24.03.2020
24.03.2020
13.08.2019
02.07.2019
27.08.2017
20.04.2016
08.01.2016
27.10.2015
27.08.2015
02.04.2014
22.05.2012
18.04.2012
22.03.2010
16.11.2009
29.06.2009
06.05.2009
09.03.2009
30.06.2007
21.11.2006
21.11.2006
Schickt uns die Dokumente, die euch die Verwaltung zugänglich gemacht hat – und allenfalls auch die Publikationen dazu: info@oeffentlichkeitsgesetz.ch 

Die gesperrten Dokumente der Verwaltung

Die Verwaltungsstellen des Bundes sind verpflichtet, im Alltag nicht mehr benötigte archivwürdige Unterlagen und Daten dem Schweizerischen Bundesarchiv zu übergeben. Diese sollten grundsätzlich nach 30 Jahren frei zugänglich sein. Der Bundesrat kann diese aber einer verlängerten Schutzfrist von 50 und mehr  Jahren unterstellen, falls ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen eine Einsichtnahme spricht. Solche Dossiers müssen jährlich im Anhang 3 der Verordnung zum Archivgesetz aufgelistet werden.

Öffentlich nicht verzeichnet werden diejenigen Unterlagen, welche einzelne Bundesstellen in Anwendung der Ausnahmeklausel 12.2 des Archivgesetzes selber unter eine verlängerte Schutzfrist stellen. 

Um die Transparenz über diese Wegsperrklausel zu verbessern, publiziert Öffentlichkeitsgesetz.ch gemeinsam mit der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) diese Listen regelmässig. 

Die Listen der weggesperrten Akten

Wegsperrliste 2017