Wir teilen von der Verwaltung losgeeiste Dokumente

 

Die Früchte, die wir mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes ernten konnten, gehören allen. Deshalb teilen wir hier Dokumente und Datensammlungen. Bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsgesetze gilt das Prinzip «access to one, access to all» – es gilt auch für uns.

Dokument Datum
11.12.2017
27.07.2016
24.07.2016
09.05.2016
14.12.2011
21.10.2010
11.01.2010
12.12.2009
29.09.2009
11.12.2008
11.08.2008
31.12.2007
13.12.2007
Schickt uns die Dokumente, die euch die Verwaltung zugänglich gemacht hat – und allenfalls auch die Publikationen dazu: info@oeffentlichkeitsgesetz.ch 

Die gesperrten Dokumente der Verwaltung

Die Verwaltungsstellen des Bundes sind verpflichtet, im Alltag nicht mehr benötigte archivwürdige Unterlagen und Daten dem Schweizerischen Bundesarchiv zu übergeben. Diese sollten grundsätzlich nach 30 Jahren frei zugänglich sein. Der Bundesrat kann diese aber einer verlängerten Schutzfrist von 50 und mehr  Jahren unterstellen, falls ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen eine Einsichtnahme spricht. Solche Dossiers müssen jährlich im Anhang 3 der Verordnung zum Archivgesetz aufgelistet werden.

Öffentlich nicht verzeichnet werden diejenigen Unterlagen, welche einzelne Bundesstellen in Anwendung der Ausnahmeklausel 12.2 des Archivgesetzes selber unter eine verlängerte Schutzfrist stellen. 

Um die Transparenz über diese Wegsperrklausel zu verbessern, publiziert Öffentlichkeitsgesetz.ch gemeinsam mit der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) diese Listen regelmässig. 

Die Listen der weggesperrten Akten

Wegsperrliste 2017