Befreite Dokumente
Wir teilen von der Verwaltung losgeeiste Dokumente
Die Früchte, die wir mit Hilfe des Öffentlichkeitsgesetzes ernten konnten, gehören allen. Deshalb teilen wir hier Dokumente und Datensammlungen. Bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsgesetze gilt das Prinzip «access to one, access to all» – es gilt auch für uns.
Dokument | Datum |
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31.05.2012 | |
Teil III: Deklaration der Interessenkonflikte der Mitglieder der Eidg. Kommission für Impffragen
Dritter Teil des Dokuments mit den Interessendeklarationen der Mitglie… Mehr… Dritter Teil des Dokuments mit den Interessendeklarationen der Mitglieder der Eidg. Kommission für Impffragen. |
03.08.2011 |
Teil II: Deklaration der Interessenkonflikte der Mitglieder der Eidg. Kommission für Impffragen
Zweiter Teil des Dokuments mit den Interessendeklarationen der Mitglie… Mehr… Zweiter Teil des Dokuments mit den Interessendeklarationen der Mitglieder der Eidg. Kommission für Impffragen. |
02.08.2011 |
Teil I: Deklaration der Interessenkonflikte der Mitglieder der Eidg. Kommission für Impffragen
Die Eidgenössische Kommission für Impffragen sträubte sich dagegen, di… Mehr… Die Eidgenössische Kommission für Impffragen sträubte sich dagegen, die Interessendeklarationen ihrer Mitglieder offenlegen zu müssen. Die Journalistin Catherine Riva ging bis vor Bundesverwaltungsgericht und bekam Recht. (Beachte: Das befreite Dokument besteht aus drei Teilen. Hier finden sich Teil I, Teil II und Teil III.) |
01.08.2011 |
14.06.2011 | |
13.04.2011 | |
01.01.2011 | |
10.12.2010 | |
01.12.2010 | |
01.11.2010 | |
01.10.2010 | |
18.05.2010 | |
09.05.2010 | |
07.05.2010 | |
12.04.2010 | |
12.04.2010 | |
22.03.2010 | |
01.03.2010 | |
01.03.2010 | |
05.12.2008 | |
05.12.2008 | |
07.12.2007 | |
28.08.2006 |
Die gesperrten Dokumente der Verwaltung
Die Verwaltungsstellen des Bundes sind verpflichtet, im Alltag nicht mehr benötigte archivwürdige Unterlagen und Daten dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung zu übergeben. Diese sollten grundsätzlich nach 30 Jahren frei zugänglich sein. Der Bundesrat kann diese aber einer verlängerten Schutzfrist von 50 und mehr Jahren unterstellen, falls ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen eine Einsichtnahme spricht. Solche Dossiers müssen jährlich im Anhang 3 der Verordnung zum Archivgesetz aufgelistet werden.
Öffentlich nicht verzeichnet werden diejenigen Unterlagen, welche einzelne Bundesstellen in Anwendung der Ausnahmeklausel 12.2 des Archivgesetzes selber unter eine verlängerte Schutzfrist stellen.
Um die Transparenz über diese Wegsperrklausel zu verbessern, publiziert Öffentlichkeitsgesetz.ch gemeinsam mit der Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) diese Liste jährlich. Wir beschaffen uns diese Informationen mit einem BGÖ-Gesuch.
Am meisten Dossiers liess in den vergangenen Jahren die Finanzmarktaufsicht (Finma) sperren, darunter auch wenig brisante Dokumente wie Rundschreiben oder veröffentlichte Geschäftsberichte, wie die Sonntagszeitung schrieb.
Die Listen der weggesperrten Akten